(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der/vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. In diesem Antrag, der schriftlich bei der Kommission einzubringen ist, ist die gewünschte Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Die Mitglieder der Kommission sowie die sonstigen Fachleute, deren Beiziehung die/der Vorsitzende beabsichtigt, sind spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin nachweislich zu laden. Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten; vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Kommission einzubringen; Gleiches gilt für Anträge von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Kommission auf Beiziehung sonstiger Fachleute. Die Mitglieder der Kommission sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
(4) Ein zu einer Sitzung geladenes Mitglied der Kommission hat bei Verhinderung rechtzeitig das für ihn bestellte Ersatzmitglied zu verständigen.
(5) Ist ein Mitglied voraussichtlich für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, so hat es dies der/dem Vorsitzenden zu melden. Bis zur Meldung der Beendigung der Verhinderung ist das für das verhinderte Mitglied bestellte Ersatzmitglied zu laden.
(6) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an Sitzungen der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
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