(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die/der Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die/der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
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