(1) Ist die Zuständigkeit der Kommission gegeben und soll die Erledigung der Angelegenheit durch Gutachten erfolgen, so kann die Kommission, sofern das zu erstellende Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung betrifft, zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung auf Antrag der/des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes die Bildung eines Arbeitsausschusses und dessen Zusammensetzung beschließen.
(2) Einem Arbeitsausschuss im Sinne des Abs. 1 haben die/der Vorsitzende und je ein Mitglied der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Einrichtungen anzugehören.
(3) Den Beratungen des Arbeitsausschusses sind VertreterInnen der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen. Die §§ 4 und 5 gelten sinngemäß.
(4) Der Arbeitsausschuss hat den Entwurf eines Gutachtens auszuarbeiten, der der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen ist; Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß.
(5) Die Gutachten der Kommission können in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ verlautbart werden.
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