(1) Auf Antrag der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Einrichtungen oder von Amts wegen hat die Kommission, sofern nicht ein Verfahren gemäß § 10 durchzuführen ist, allgemeine Fragen der Diskriminierung zu behandeln und darüber insbesondere Gutachten zu erstatten.
(2) Der Antrag ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen. War die Vorbereitung der Angelegenheit nicht möglich, so ist dieser Tagesordnungspunkt zu vertagen.
(3) Vor Beratung dieser Angelegenheit hat eines der von der/vom AntragstellerIn vorgeschlagenen Mitglieder die Kommission durch einen zusammenfassenden Bericht darüber zu informieren. Bei amtswegigen Verfahren ist dieses Mitglied vom Vorsitzenden zu bestimmen.
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