(1) Die/der Vorsitzende hat die einlangenden Anträge der Kommission zur Entscheidung vorzulegen. Hält die/der Vorsitzende die Zuständigkeit der Kommission für gegeben, so hat sie/er die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes der/dem DienstgeberIn nachweislich schriftlich bekanntzugeben und sie/ihn gleichzeitig aufzufordern, zu der Behauptung innerhalb einer mit drei Wochen festzusetzenden Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Die/der Vorsitzende hat, falls erforderlich, weitere Auskünfte von der/vom AntragstellerIn, DienstgeberIn oder sonstigen Personen (Betriebsrat, Beschäftigte des Betriebes und dergleichen) einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Reichen die vorliegenden Unterlagen nach Ansicht der/des Vorsitzenden zur Beurteilung des Sachverhaltes aus, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.
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