(1) Der Kommission gehören neben der/dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an:
a) eine/ein VertreterIn der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der DienstgeberInnen,
b) eine/ein VertreterIn der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der DienstgeberInnen,
c) eine/ein VertreterIn der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der DienstnehmerInnen,
d) eine/ein VertreterIn der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der DienstnehmerInnen,
e) eine/ein VertreterIn des Amtes der Landesregierung.
(2) Für jedes der in Abs. 1 lit. a bis e genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet eines dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Funktion aus oder reicht deren Anzahl zur Besetzung der Ausschüsse (§ 15) nicht aus, so sind unverzüglich Besetzungsvorschläge für die erforderliche Zahl von Mitgliedern einzuholen.
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