(1) Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegeben ist, so hat sie der/dem DienstgeberIn nachweislich schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und sie/ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
(2) Der Auftrag an die/den DienstgeberIn gemäß Abs. 1 ist der/dem AntragstellerIn und, sofern diese/dieser nicht die/der betroffene DienstnehmerIn ist, auch dieser/diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die/der DienstgeberIn hat die Kommission längstens innerhalb eines Monats von den von ihr/ihm zur Beendigung der Diskriminierung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; ebenso hat der zuständige Betriebsrat der Kommission darüber zu berichten.
(4) Kommt die/der DienstgeberIn diesem Auftrag innerhalb eines Monates nicht nach, so kann jede der in § 295 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Diese Frist verlängert sich bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallsfristen wird bis zum Ende eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.
(5) Die/der DienstnehmerIn kann die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung im Wege einer Feststellungsklage oder durch Anrufung der Gleichbehandlungskommission geltend machen. Wurde die Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes durch das Gericht festgestellt, so ist die/der DienstnehmerIn auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
(6) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne der Abs. 6 und 7, die eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 298 Abs. 6 durch die/den DienstgeberIn auf deren/dessen Kosten vorzunehmen.
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