(1) Die Kommission kann mit Beschluss die Behandlung von Anträgen gemäß § 10 Abs. 1 einem Ausschuss übertragen.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines solchen Ausschusses ist von der Kommission zu beschließen, wobei jeder Ausschuss aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat. Den Vorsitz hat eine/ein von der/vom Vorsitzenden der Kommission damit betraute/betrauter Beamtin/Beamter des Amtes der Landesregierung zu führen.
(3) Die übrigen Mitglieder sind von der/vom Vorsitzenden der Kommission zur Hälfte aus dem Kreise der im § 2 Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder, zur Hälfte aus dem Kreise der im § 2 Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen. Die/der Vorsitzende ist an einen Vorschlag, der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Mitglieder, der mit Stimmenmehrheit zu erstellen ist, gebunden. Liegt kein Vorschlag vor, so hat die/der Vorsitzende die erforderlichen Mitglieder zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist tunlichst auf örtliche und fachliche Belange des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
(4) Im Bedarfsfall kann die Kommission auch mehrere Ausschüsse errichten.
(5) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten die §§ 4, 5, 6, 11 Abs. 1, 12, 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Auftrag an die/den DienstgeberIn gemäß § 13 unverzüglich der Kommission zur Kenntnis zu bringen ist. Die Kommission kann jederzeit die einem Ausschuss übertragene Durchführung mit Beschluss wieder an sich ziehen.
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