Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen
Anwendungsbereich
§ 2Beschränkungen des Befahrens mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen
§ 3Kennzeichnung von aufblasbaren Ruderfahrzeugen
§ 4Beschränkungen des Befahrens der Salzach mit sonstigen Fahrzeugen
§ 5Anbringen von Schifffahrtszeichen
§ 6Besondere Verpflichtungen
§ 7Strafbestimmungen
§ 8Verweisungen
§ 9Inkrafttreten bzw Außerkrafttreten
§ 10Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
Anl. 1Vorwort
1. Abschnitt
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 § 1
Diese Verordnung gilt für die Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach, ausgenommen deren Grenzstrecken sowie für alle Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Flüsse.
2. Abschnitt
Allgemeine Beschränkungen
§ 2 Beschränkungen des Befahrens mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen
§ 2 § 2
(1) Das Befahren der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen ist verboten.
(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht:
1. für Fahrten des Österreichischen Bundesheeres, der Feuerwehren, des Roten Kreuzes und der Wasserrettung im Einsatz;
2. für Fahrten von Kraftwerksbetreibern im Bereich der Anlagen und Stauzonen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder behördlich aufgetragenen Verpflichtungen sowie der von diesen dazu beauftragten Unternehmen;
3. für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) im Veranstaltungsbereich;
4. innerhalb der in der Anlage für die jeweiligen Gewässer festgelegten Abschnitte und nur zu den jeweils dazu festgelegten Zeiten
a) für Fahrten im Rahmen der gewerbsmäßigen Schifffahrt mit gemäß § 3 gekennzeichneten aufblasbaren Ruderfahrzeugen bis zu der in der Anlage für das jeweilige Gewässer festgelegten höchst zulässigen Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge;
b) für unbedingt notwendige Ausbildungsfahrten des Österreichischen Bundesheeres, der Feuerwehren, des Roten Kreuzes und der Wasserrettung;
c) für durch Jugendorganisationen organisierte Fahrten im Rahmen der Jugendarbeit, wenn hierfür eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und weitere zeitliche Einschränkungen auf das noch vertretbare Ausmaß der Fahrten Bedacht zu nehmen und der gebotene Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und Pflanzen sowie der Schutz der Ufer und das Interesse der Erholungsuchenden an der Einschränkung der Belästigungen durch Lärm zu berücksichtigen sind;
Der Einstieg in das Gewässer zum Zweck seiner Befahrung mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen sowie der Ausstieg aus diesem ist nur an den in der Anlage jeweils festgelegten Ein- und Ausstiegsstellen erlaubt.
(3) Abs 2 Z 3 und 4 lässt besondere Fahrverbote, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
§ 3 Kennzeichnung von aufblasbaren Ruderfahrzeugen
§ 3 § 3
(1) Die eingesetzten aufblasbaren Ruderfahrzeuge müssen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung gemäß § 34 Abs 6 der Seen- und Flussverkehrsordnung ausgestattet sein.
(2) Der Antrag auf Zuweisung einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung ist vom Verfügungsberechtigten des aufblasbaren Ruderfahrzeugs beim Landeshauptmann zu stellen. Dem Antrag sind anzuschließen:
1. der Nachweis der Verfügungsberechtigung;
2. der Nachweis der Anzeige des Gewerbes gemäß § 76 Abs 3b Schifffahrtsgesetz;
3. der Nachweis über eine bereits bestehende Zulassung im Inland oder, soweit ein solcher nicht erbracht werden kann, die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (craft identification number – CIN) gemäß dem Codierungssystem ISO 10087:2006 sowie eine Konformitätserklärung.
3. Abschnitt
Besondere Beschränkungen
§ 4 Beschränkungen des Befahrens der Salzach mit sonstigen Fahrzeugen
§ 4 § 4
(1) Das Befahren der folgenden Abschnitte der Salzach („Verbotsbereiche“) ist mit den jeweils dazu festgelegten Fahrzeugen verboten.
Verbotsbereich | Geltungsbereich des Verbots | ||||
Beginn | Ende | ||||
1. | Fluss-Km 80,420 | Kraftwerk Hallein | Fluss-Km 75,250 | südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke | Motorfahrzeuge im Sinn des § 2 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes |
2. | Fluss-Km 75,250 | südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke | Fluss-Km 74,900 | Tosbecken des Unterwasserbereichs des Kraftwerks Urstein | ![]() ![]() ![]() ![]() |
(2) Die Verbote des Abs 1 gelten nicht:
1. für Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres, der Feuerwehren, des Roten Kreuzes, der Wasserrettung, für Fahrzeuge von Kraftwerksbetreibern im Bereich der Anlagen und Stauzonen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder behördlich aufgetragenen Verpflichtungen sowie der von diesen dazu beauftragten Unternehmen, der Bundeswasserbauverwaltung sowie der Österreichischen Bundesforste, soweit es die Erfüllung der diesen Rechtsträgern zukommenden Aufgaben unbedingt erfordert;
2. für Fahrzeuge
a) bei behördlich bewilligten oder sonst rechtmäßig abgehaltenen Veranstaltungen im jeweiligen Veranstaltungsbereich, und
b) zur rechtmäßigen Vornahme von Arbeiten (zB Vermessungsarbeiten, Leitungsverlegungen, baulichen Arbeiten),
wenn hiefür eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf ein unumgängliches Ausmaß der Fahrten auf die im § 16 Abs 1 des Schifffahrtsgesetzes geschützten Interessen Bedacht zu nehmen ist. Bei der Inanspruchnahme dieser Ausnahmebestimmungen ist der Bewilligungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den Behördenorganen auszufolgen.
(3) Das Verbot des Abs 1 Z 1 gilt nicht: für ein Sicherungs- oder Begleitfahrzeug des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg zur Sicherung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten von Ruderfahrzeugen vom 1. Oktober bis 31. Mai in der Zeit von 9:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:30 bis 11:30 Uhr und von 15:00 bis 17:30 Uhr.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 5 Anbringen von Schifffahrtszeichen
§ 5 § 5
Die sich aus § 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlagen 3 und 4 SFVO kundzumachen.
§ 6 Besondere Verpflichtungen
§ 6 § 6
Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 2 Abs 2 Z 2 oder Z 3 lit c oder § 4 Abs 2 Z 2 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
§ 7 Strafbestimmungen
§ 7 § 7
(1) Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 begeht insbesondere, wer
1. entgegen § 2 die Enns, Lammer, Mur, Saalach oder Salzach mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen befährt;
2. entgegen § 2 Abs 2 Z 4 in die Enns, Lammer, Mur, Saalach oder Salzach zum Zweck ihrer Befahrung mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen außerhalb der in der Anlage festgelegten Einstiegsstellen einsteigt oder außerhalb der in der Anlage festgelegten Ausstiegsstellen aussteigt;
3. entgegen den Verboten des § 4 Abs 1 unbefugt Motorfahrzeuge, sonstige Fahrzeuge, Segelbretter, Paddelbretter oder Stand-Up-Paddelbretter verwendet;
4. einen Bescheid, der eine Ausnahme gemäß § 2 Abs 2 Z 3 oder Z 4 lit c oder § 4 Abs 2 Z 2 bewirkt, nicht mitführt oder auf ordnungsgemäßes Verlangen nicht ausfolgt.
§ 8 Verweisungen
§ 8 § 8
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als Verweisungen auf die nachfolgend letztzitierte Fassung:
1. Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl I Nr 62/1997; BGBl I Nr 230/2021;
2. Schiffstechnikverordnung, BGBl II Nr 263/2018; BGBl II Nr 144/2022;
3. Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl II Nr 98/2013; BGBl II Nr 204/2023.
§ 9 Inkrafttreten bzw Außerkrafttreten
§ 9 § 9
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach, LGBl Nr 82/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 sowie der Verordnungen LGBl Nr 54/1998, 39/2007 und 1/2010;
2. die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg, LGBl Nr 83/1996, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 55/1998, 40/2007 und 2/2010.
(3) Weitere auf der Enns, Lammer Mur, Saalach oder Salzach bestehende schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(4) Die auf Grund der §§ 2 Abs 2 Z 3 und 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach sowie die auf Grund des § 2 Abs 3 Z 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg erteilten Ausnahmen gelten in unverändertem Umfang als Ausnahmen im Sinn der §§ 2 Abs 2 Z 3 lit c und 4 Abs 2 Z 2 dieser Verordnung weiter.
§ 10 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 10 § 10
Die §§ 2 Abs 3 und (§) 8 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2024 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
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