(1) Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 begeht insbesondere, wer
1. entgegen § 2 die Enns, Lammer, Mur, Saalach oder Salzach mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen befährt;
2. entgegen § 2 Abs 2 Z 4 in die Enns, Lammer, Mur, Saalach oder Salzach zum Zweck ihrer Befahrung mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen außerhalb der in der Anlage festgelegten Einstiegsstellen einsteigt oder außerhalb der in der Anlage festgelegten Ausstiegsstellen aussteigt;
3. entgegen den Verboten des § 4 Abs 1 unbefugt Motorfahrzeuge, sonstige Fahrzeuge, Segelbretter, Paddelbretter oder Stand-Up-Paddelbretter verwendet;
4. einen Bescheid, der eine Ausnahme gemäß § 2 Abs 2 Z 3 oder Z 4 lit c oder § 4 Abs 2 Z 2 bewirkt, nicht mitführt oder auf ordnungsgemäßes Verlangen nicht ausfolgt.
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