§ 5 Anbringen von Schifffahrtszeichen — Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 5 Anbringen von Schifffahrtszeichen
Rückverweise
Die sich aus § 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlagen 3 und 4 SFVO kundzumachen.
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