(1) Das Befahren der folgenden Abschnitte der Salzach („Verbotsbereiche“) ist mit den jeweils dazu festgelegten Fahrzeugen verboten.
Verbotsbereich | Geltungsbereich des Verbots | ||||
Beginn | Ende | ||||
1. | Fluss-Km 80,420 | Kraftwerk Hallein | Fluss-Km 75,250 | südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke | Motorfahrzeuge im Sinn des § 2 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes |
2. | Fluss-Km 75,250 | südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke | Fluss-Km 74,900 | Tosbecken des Unterwasserbereichs des Kraftwerks Urstein | ![]() ![]() ![]() ![]() |
(2) Die Verbote des Abs 1 gelten nicht:
1. für Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres, der Feuerwehren, des Roten Kreuzes, der Wasserrettung, für Fahrzeuge von Kraftwerksbetreibern im Bereich der Anlagen und Stauzonen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder behördlich aufgetragenen Verpflichtungen sowie der von diesen dazu beauftragten Unternehmen, der Bundeswasserbauverwaltung sowie der Österreichischen Bundesforste, soweit es die Erfüllung der diesen Rechtsträgern zukommenden Aufgaben unbedingt erfordert;
2. für Fahrzeuge
a) bei behördlich bewilligten oder sonst rechtmäßig abgehaltenen Veranstaltungen im jeweiligen Veranstaltungsbereich, und
b) zur rechtmäßigen Vornahme von Arbeiten (zB Vermessungsarbeiten, Leitungsverlegungen, baulichen Arbeiten),
wenn hiefür eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf ein unumgängliches Ausmaß der Fahrten auf die im § 16 Abs 1 des Schifffahrtsgesetzes geschützten Interessen Bedacht zu nehmen ist. Bei der Inanspruchnahme dieser Ausnahmebestimmungen ist der Bewilligungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den Behördenorganen auszufolgen.
(3) Das Verbot des Abs 1 Z 1 gilt nicht: für ein Sicherungs- oder Begleitfahrzeug des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg zur Sicherung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten von Ruderfahrzeugen vom 1. Oktober bis 31. Mai in der Zeit von 9:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:30 bis 11:30 Uhr und von 15:00 bis 17:30 Uhr.
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