(1) Das Befahren der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen ist verboten.
(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht:
1. für Fahrten des Österreichischen Bundesheeres, der Feuerwehren, des Roten Kreuzes und der Wasserrettung im Einsatz;
2. für Fahrten von Kraftwerksbetreibern im Bereich der Anlagen und Stauzonen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder behördlich aufgetragenen Verpflichtungen sowie der von diesen dazu beauftragten Unternehmen;
3. für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) im Veranstaltungsbereich;
4. innerhalb der in der Anlage für die jeweiligen Gewässer festgelegten Abschnitte und nur zu den jeweils dazu festgelegten Zeiten
a) für Fahrten im Rahmen der gewerbsmäßigen Schifffahrt mit gemäß § 3 gekennzeichneten aufblasbaren Ruderfahrzeugen bis zu der in der Anlage für das jeweilige Gewässer festgelegten höchst zulässigen Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge;
b) für unbedingt notwendige Ausbildungsfahrten des Österreichischen Bundesheeres, der Feuerwehren, des Roten Kreuzes und der Wasserrettung;
c) für durch Jugendorganisationen organisierte Fahrten im Rahmen der Jugendarbeit, wenn hierfür eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und weitere zeitliche Einschränkungen auf das noch vertretbare Ausmaß der Fahrten Bedacht zu nehmen und der gebotene Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und Pflanzen sowie der Schutz der Ufer und das Interesse der Erholungsuchenden an der Einschränkung der Belästigungen durch Lärm zu berücksichtigen sind;
Der Einstieg in das Gewässer zum Zweck seiner Befahrung mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen sowie der Ausstieg aus diesem ist nur an den in der Anlage jeweils festgelegten Ein- und Ausstiegsstellen erlaubt.
(3) Abs 2 Z 3 und 4 lässt besondere Fahrverbote, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
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