§ 11 § 11 — Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 § 11
Rückverweise
Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 100/2025 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Keine Ergebnisse gefunden