(1) Die eingesetzten aufblasbaren Ruderfahrzeuge müssen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung gemäß § 34 Abs 6 der Seen- und Flussverkehrsordnung ausgestattet sein.
(2) Der Antrag auf Zuweisung einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung ist vom Verfügungsberechtigten des aufblasbaren Ruderfahrzeugs beim Landeshauptmann zu stellen. Dem Antrag sind anzuschließen:
1. der Nachweis der Verfügungsberechtigung;
2. der Nachweis der Anzeige des Gewerbes gemäß § 76 Abs 3b Schifffahrtsgesetz;
3. der Nachweis über eine bereits bestehende Zulassung im Inland oder, soweit ein solcher nicht erbracht werden kann, die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (craft identification number – CIN) gemäß dem Codierungssystem ISO 10087:2006 sowie eine Konformitätserklärung.
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