Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 2 Abs 2 Z 2 oder Z 3 lit c oder § 4 Abs 2 Z 2 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise