(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach, LGBl Nr 82/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 sowie der Verordnungen LGBl Nr 54/1998, 39/2007 und 1/2010;
2. die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg, LGBl Nr 83/1996, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 55/1998, 40/2007 und 2/2010.
(3) Weitere auf der Enns, Lammer Mur, Saalach oder Salzach bestehende schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(4) Die auf Grund der §§ 2 Abs 2 Z 3 und 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach sowie die auf Grund des § 2 Abs 3 Z 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg erteilten Ausnahmen gelten in unverändertem Umfang als Ausnahmen im Sinn der §§ 2 Abs 2 Z 3 lit c und 4 Abs 2 Z 2 dieser Verordnung weiter.
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