§ 1 § 1 — Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen
Gliederung
Diese Verordnung gilt für die Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach, ausgenommen deren Grenzstrecken sowie für alle Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Flüsse.
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