§ 1 § 1 — Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen
Gliederung
Rückverweise
Diese Verordnung gilt für die Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach, ausgenommen deren Grenzstrecken sowie für alle Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Flüsse.