LandesrechtSalzburgVerordnungenSondergebührenverordnung Unikliniken

Sondergebührenverordnung Unikliniken

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Einhebung von Sondergebühren

§ 1 § 1

(1) Diese Verordnung regelt die Einhebung und Aufteilung von Sondergebühren am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU und in der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU. Diese Krankenanstalten sind im Folgenden im Begriff Unikliniken zusammengefasst.

(2) Ärztinnen und Ärzte im Sinn dieser Verordnung sind neben den in der betreffenden Uniklinik beschäftigten Ärztinnen und Ärzte auch solche, die auf bestimmte Zeit, mindestens jedoch für sechs Monate, einer Uniklinik zugewiesen wurden.

(3) In den Unikliniken sind Sondergebühren

1. von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;

2. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;

3. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuheben und aufzuteilen.

§ 2 Grundsätze bei der Bestimmung aller Sondergebühren

§ 2 § 2

§ 2 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2020)

2. Abschnitt

Sondergebühren in der Sonderklasse

§ 3 Einteilung der Sondergebühren

§ 3 § 3

(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse bestehen aus dem Arzthonorar und aus der Anstaltsgebühr.

(2) Das Arzthonorar gebührt für die erbrachte ärztliche Leistung.

(3) Die Anstaltsgebühr wird für den erhöhten Personal- und Sachaufwand in der Sonderklasse eingehoben und fließt der Krankenanstalt zu.

(4) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die zu leistenden Arzthonorare sowie die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.

§ 4 Arzthonorar

§ 4 § 4

(1) Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden:

1. für die Vornahme operativer Eingriffe:

a) für kleinere Eingriffe bis zu 8 Arzthonorar-Bemessungswerten;

b) für mittlere Eingriffe bis zu 20 Arzthonorar-Bemessungswerten;

c) für größere Eingriffe bis zu 30 Arzthonorar-Bemessungswerten;

d) für außergewöhnlich große Eingriffe sowie besonders lange Behandlung bis zu 50 Arzthonorar-Bemessungswerten;

e) in begründeten Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Direktors der Krankenanstalt bis zu 100 Arzthonorar-Bemessungswerten;

2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Drittel der in Z 1 festgelegten Beträge;

3. für die konservative Behandlung entsprechend der Schwere und Dauer der Erkrankung sinngemäß bis zu den in Z 1 festgelegten Beträgen;

4. für Leistungen in der geburtshilflichen Abteilung

a) als Entbindungspauschale bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten;

b) für die intervenierende Hebamme bis zur Hälfte eines Arzthonorar-Bemessungswertes;

5. für pathologisch-anatomische, histologische, bakteriologische, mikroskopische, medizinisch-chemische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen für den Einzelfall bis zu 5 Arzthonorar-Bemessungswerten;

6. für jede Röntgenuntersuchung oder sonstige bildgebende Untersuchung bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten;

7. für strahlentherapeutische Maßnahmen pro Behandlungsserie bis zu 40 Arzthonorar-Bemessungswerten;

8. für den Einsatz des extrakorporalen Nieren- oder Gallenlithotripters sinngemäß bis zu den in Z 1 festgelegten Beträgen;

9. für Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU je Monat bis zu 7 Arzthonorar-Bemessungswerten.

(3) Bei Bestehen von entsprechenden Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesem Versicherungsträger versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs. 2 festgelegten Höchstbeträge.

(4) Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Institutes bestimmt. Fachärzte, die im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes vom Rechtsträger mit einem Sonderauftrag auf einem bestimmten medizinischen Fachgebiet dauernd betraut sind – im Folgenden als Fachärzte mit Sonderauftrag bezeichnet –, bestimmen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar selbst. Von den nicht von ihnen bestimmten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu. Außerdem kann vom Rechtsträger im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes mit einzelnen Fachärzten auf bestimmte Dauer vereinbart werden, dass sie ihr Arzthonorar für bestimmte von ihnen selbst vorgenommene Leistungen selbst bestimmen (Sondervereinbarung).

(5) Das vom Vorstand der Abteilung, des Institutes oder vom Facharzt mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben. Es ist namens der Ärzte durch die Krankenanstalt einzubringen (§ 67 Abs. 5 SKAG).

§ 5 Anstaltsgebühr

§ 5 § 5

(1) Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt.

(2) Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. In den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU beträgt die Anstaltsgebühr 5 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühr.

(3) Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbettzimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %.

(4) Im Fall des Einsatzes einer Herz-Lungen-Maschine ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr bis zu 120 Arzthonorar-Bemessungswerten (§ 4 Abs. 1), bei Einsatz eines extrakorporalen Nieren- oder Gallenlithotripters ein Zuschlag bis zu 20 Arzthonorar-Bemessungswerten einzuheben.

(5) Bei Bestehen von entsprechenden Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesem Versicherungsträger versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Beträge.

§ 6 Anstaltsanteile am Arzthonorar

§ 6 § 6

(1) Für die in den folgenden Bereichen erbrachten Leistungen gebühren die nachstehend festgelegten Anteile des Arzthonorars als Anstaltsanteil:

Bereich: Anstaltsanteil:

Universitätsinstitut für Pathologie der PMU 45 %

Universitätsklinik für Transfusionsmedizin und

Blutgruppenserologie der PMU 45 %

Universitätsinstitut für medizinisch-chemische

Labordiagnostik der PMU 70 %

Labor der Universitätsklinik für Neurologie der

PMU 70 %

Röntgeninstitute 57 %

andere Institute 55 %.

(2) Ist in den Instituten der tatsächliche Sachaufwand in den im Abs. 1 genannten Bereichen höher als der Betrag, den der jeweils angegebene Prozentsatz ergibt, ist der Anstaltsanteil in der dem Sachaufwand entsprechenden Höhe zu bestimmen.

(3) Vom verbleibenden Arzthonorar wird, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, ein Anstaltsanteil in folgender Höhe der Berechnungsgrundlage (Abs. 5) einbehalten:

Berechnungsgrundlage: Anstaltsanteil:

über 51.405 € bis einschließlich 56.484 € 12 %

über 56.484 € bis einschließlich 79.308 € 13 %

je 11.326 € mehr bis einschließlich 124.612 € je 1 % mehr

über 124.612 € bis einschließlich 135.962 € 18 %

über 135.962 € bis einschließlich 220.039 € 19 %

über 220.039 € bis einschließlich 275.808 € 20 %

über 275.808 € bis einschließlich 411.769 € 21 %

über 411.769 € bis einschließlich 465.516 € 22 %

über 465.516 € bis einschließlich 487.203 € 23 %

je 11.326 € mehr bis einschließlich 668.419 € je 1 % mehr

über 668.419 € bis einschließlich 680.100 € 40 %

über 680.100 € bis einschließlich 692.183 € 41 %

über 692.183 € bis einschließlich 704.691 € 42 %

über 704.691 € bis einschließlich 717.644 € 43 %

über 717.644 € bis einschließlich 731.069 € 44 %

über 731.069 € bis einschließlich 744.991 € 45 %

über 744.991 € bis einschließlich 759.438 € 46 %

über 759.438 € bis einschließlich 774.442 € 47 %

über 774.442 € bis einschließlich 790.034 € 48 %

über 790.034 € bis einschließlich 806.248 € 49 %

ab 806.248 € 50 %.

Der Prozentsatz ist auf die ganze Berechnungsgrundlage einheitlich anzuwenden. Die für den Prozentsatz des Anstaltsanteiles ausschlaggebenden Ansätze der Berechnungsgrundlage sind wertgesichert und jährlich jeweils im Ausmaß der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2005 für das der Anpassung vorangegangene Jahr anzupassen. Die nächste Neuberechnung hat im Jahr 2009 unter Heranziehung des Jahresdurchschnittwertes des Jahres 2008 zu erfolgen.

(4) Bei von Fachärzten mit Sondervereinbarung (§ 4 Abs. 4 letzter Satz) bestimmten Arzthonoraren beträgt der Anstaltsanteil abweichend von Abs. 3 mindestens 20 %, wenn die Höhe des Arzthonorars des Facharztes mit Sondervereinbarung im Vorjahr mindestens 10 % der Höhe des Arzthonorars der betreffenden Abteilung bzw des Instituts erreicht hat.

(5) Berechnungsgrundlage im Sinn der Abs. 3 und 4 ist das auf die Abteilung, das Institut oder den Facharzt mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung im Abrechnungszeitraum entfallende Arzthonorar nach Abzug der Anstaltsanteile gemäß Abs. 1 und 2. Arzthonorare können jeweils nur einer Berechnungsgrundlage zugerechnet werden, so dass auch das von Fachärzten mit Sondervereinbarung berechnete Arzthonorar nicht in die Berechnungsgrundlage der Abteilung oder des Instituts einfließt. Ein innerhalb des Abrechnungszeitraumes stattfindender Wechsel des Rechnungslegers (§ 4 Abs. 4), zB durch eine Neubesetzung einer Leitungsfunktion, hat keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Berechnungsgrundlage. Die auf dislozierte Einrichtungen einer Abteilung bzw eines Instituts entfallenden Arzthonorare sind dem Arzthonorar der Haupteinrichtung zuzuzählen. Werden mehrere Abteilungen oder Institute von einer Person geleitet, bilden die dort anfallenden Arzthonorare (mit Ausnahme der in diesen Abteilungen oder Instituten auf Fachärzte mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung entfallenden Arzthonorare) eine einheitliche Berechnungsgrundlage. Satellitendepartments für Unfallchirurgie gelten nicht als dislozierte Einrichtungen.

(6) Die Ermittlung der Anstaltsanteile gemäß Abs. 3 und 4 ist für jedes Kalenderjahr unter Heranziehung der im vergangenen Jahr angefallenen, nicht valorisierten Arzthonorare vorzunehmen. Wenn dies vom Rechtsträger für sinnvoll erachtet oder vom Rechnungsleger verlangt wird, ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Neuberechnung unter Heranziehung der tatsächlich verrechneten Arzthonorare und Ausgleichsmittel vorzunehmen. Weichen die so ermittelten Anstaltsanteile gemäß Abs. 3 und 4 um mindestens 3 Prozentpunkte von dem eingehobenen Betrag ab, ist entweder

1. auf Verlangen des Rechtsträgers die Überzahlung einzubehalten oder, wenn dies nicht in Betracht kommt, zurückzufordern oder

2. auf Verlangen des Rechnungslegers die Nachzahlung unverzüglich vorzunehmen.

(7) Vom nach Abzug der Anstaltsanteile gemäß Abs. 1 bis 4 verbleibenden Teil des Arzthonorars sind 2 % an die Krankenanstalt abzuführen, die diese Mittel in einem Fortbildungsfonds (§ 7 Abs. 7) gesondert zu verwalten hat.

(8) Bei Patienten, deren Sondergebühren von einem österreichischen Träger der vertraglichen Krankenversicherung beglichen werden, werden für jene Leistungen, die nicht durch die Krankenanstalt selbst, sondern durch Dritte erbracht und der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden (Fremdleistungen), gesonderte Anstaltsanteile von den Ausgleichsmitteln nach Abs. 9 und den Mitteln für den Mittelbauausgleich (§ 8a) in Abzug gebracht. Berechnungsgrundlage sind dabei die für Fremdleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr aufgewendeten Mittel.

(9) Von den nach § 8 Abs. 1 bis 4 auf das primarärztliche Honorar entfallenden Mitteln ist ein Anteil in Höhe von 5 bis 15 % als Anstaltsanteil zu entnehmen und an den Verlustausgleichsfonds abzuführen (Ausgleichsmittel). Über die konkrete Höhe der zu entnehmenden Mittel sind in Betriebsvereinbarungen Festlegungen zu treffen. Eine solche Betriebsvereinbarung kann bis spätestens 30. Juni des der Leistungserbringung folgenden Jahres abgeschlossen werden. Für Zeiträume, in denen keine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht, beträgt die Höhe dieses Anstaltsanteils 10 % der auf das primarärztliche Honorar entfallenden Mittel.

§ 7 Verwendung der Anstaltsanteile am Arzthonorar

§ 7 § 7

(1) Von den Anstaltsanteilen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ist ein Betrag von 901.158,70 € jährlich auf den ärztlichen Mittelbau sowie die Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzuteilen. Dieser Betrag ist wertgesichert; § 6 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Aufteilung hat nach der gewichteten Anzahl dieser Ärzte zu erfolgen. Dabei gelten folgende Gewichtungsfaktoren:

1. für Ärzte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

sowie Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis

ab der Entlohnungsstufe (a) 15 nach dem L-VBG bzw ab dem

Einkommensband 20 nach dem LB-GG 1,70

2. für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis

ab der Entlohnungsstufe (a) 11 bis zur Entlohnungs-

stufe (a) 14 nach dem L-VBG bzw in den Einkommensbändern

18 und 19 nach dem LB-GG 1,40

3. für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis

ab der Entlohnungsstufe (a) 6 bis zur Entlohnungs-

stufe (a) 10 nach dem L-VBG bzw ab dem Einkommensband 15

bis zum Einkommensband 17 nach dem LB-GG 1,00

4. für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis

bis zur Entlohnungsstufe (a) 5 nach dem L-VBG bzw bis

zum Einkommensband 14 nach dem LB-GG 0,66.

(2) Ein Betrag von 818.800 € ist jährlich den Anstaltsanteilen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 und § 12 Abs. 5 zu entnehmen und für die teilweise Deckung der Personalkosten der Spitalsärzte zu verwenden. Dieser Betrag ist wertgesichert und entsprechend der prozentuellen Bezugserhöhung im Landesdienst für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für das vorangegangene Jahr zu erhöhen. Die erste solche Neuberechnung hat für das Jahr 2009 unter Heranziehung der Bezugserhöhung für das Jahr 2008 zu erfolgen.

(3) Der Betrag gemäß Abs. 2 (Gesamtbetrag) ist von den Anstaltsanteilen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 und gemäß § 12 Abs. 5 entsprechend dem prozentuellen Verhältnis seiner Höhe zur Gesamtsumme der Anstaltsanteile zu entnehmen. Zu diesem Zweck ist nach Vorliegen der Abrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres die Gesamtsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Anstaltsanteile gemäß § 6 Abs. 3 und 4 und gemäß § 12 Abs. 5 einschließlich der Zahlungen aus Rück- und Nachverrechnungen aus einer allfälligen Abrechnung gemäß § 6 Abs. 6 zu ermitteln und das prozentuelle Verhältnis des für dieses Jahr gemäß Abs. 2 geltenden Betrags dazu zu berechnen. Dieser Prozentsatz bildet zugleich für das laufende Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung des gemäß Abs. 4 vorläufig aus jedem Anstaltsanteil zu entnehmenden Anteils am Gesamtbetrag (Abs. 2).

(4) Der sich auf Grund des gemäß Abs. 3 berechneten Verhältnisses für jeden Anstaltsanteil vorläufig ergebende Anteil am Gesamtbetrag (Abs. 2) ist im laufenden Kalenderjahr vom jeweiligen Anstaltsanteil abzuziehen und einem gesondert zu führenden Konto gutzuschreiben.

(5) Nach Ablauf jedes Kalenderjahres ist die endgültige Entnahme des Gesamtbetrags (Abs. 2) vorzunehmen und eine sich gegenüber den gemäß Abs. 4 vorläufig entnommenen Anteilen ergebende Differenz auszugleichen.

(6) Die Mittel des Fortbildungsfonds (§ 6 Abs. 7) sind vom Rechtsträger für jede Krankenanstalt als Sondervermögen zu verwalten und gemäß den Beschlüssen eines Ärztekuratoriums für Zwecke der Fortbildung und Forschung in der betreffenden Krankenanstalt zu verwenden. Dieses Kuratorium besteht aus:

1. dem ärztlichen Direktor der Krankenanstalt als Vorsitzendem und

2. je einem von den einzelnen Ärztegruppen jährlich gewählten Vertreter

a) der Primarärzte,

b) der Oberärzte,

c) der Fachärzte mit Sonderauftrag,

d) der Fachärzte,

e) der Ärzte in Ausbildung zum Facharzt und

f) der Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

Das Kuratorium beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Kuratoriums sind in einer von diesem zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen, die dem Rechtsträger der Krankenanstalt bekannt zu geben ist. Die Durchführung der Beschlüsse wird vom Vorsitzenden veranlasst. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fortbildungsfonds besteht nicht.

(7) Die verbleibenden Anstaltsanteile gemäß § 6 Abs 3 und 4 sind für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie die Ausstattung mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden, wobei ein Anteil von 30 % jener Abteilung, jenem Institut oder jenem Facharzt mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung zufließen muss, von der bzw dem das Arzthonorar bestimmt worden ist. Werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage (§ 6 Abs 5) Arzthonorare dislozierter Einrichtungen der Haupteinrichtung zugezählt oder Arzthonorare mehrerer von einer Person geleiteter Abteilungen oder Institute zusammengerechnet, erfolgt die Zuteilung des 30 % - Anteils der Investitionsmittel aliquot zum Anteil der Abteilung, des Instituts oder der dislozierten Einrichtung am Gesamtbetrag.

(8) Von den Ausgleichsmitteln gemäß § 6 Abs. 9 ist ein Anteil von 45 % der in der Krankenanstalt im Vorjahr angefallenen Kosten für Fremdleistungen (§ 6 Abs. 8) in Abzug zu bringen. Die restlichen Mittel des Verlustausgleichsfonds sind für den Ausgleich von Einnahmenverlusten von Ärzten und Krankenanstalten bestimmt, die durch Änderungen in den Vereinbarungen mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen entstehen. Über die Verwendung der nach Abzug der Fremdleistungen verbleibenden Ausgleichsmittel können in Betriebsvereinbarungen Festlegungen getroffen werden. Eine solche Betriebsvereinbarung kann bis spätestens 30. Juni des der Leistungserbringung folgenden Jahres abgeschlossen werden.

§ 8 Aufteilung des Arzthonorars

§ 8 § 8

(1) Das nach Abzug der Anstaltsanteile verbleibende Arzthonorar wird, soweit nachstehend keine besonderen Regelungen getroffen werden, wie folgt verteilt:

1. In Organisationseinheiten, deren Leiter vor dem 1. Dezember 2008 bestellt worden sind, und bei Fachärzten, die zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem Sonderauftrag betraut sind, entfallen:

in klinischen Abteilungen in sonstigen

und für Anästhesieleistungen Abteilungen bzw

für sonstige Leistungen

a) auf das

primarärztliche

Honorar 45 % 45 %

b) auf die nachgeordneten

Ärzte 32,5 % 38,24 %

c) auf den Mittelbauaus-

gleich 22,5 % 16,76 %

Abweichend davon entfallen bei Anästhesieleistungen ab dem 1.

Jänner 2009 auf das primarärztliche Honorar 40 %, auf die nachgeordneten Ärzte 37,5 % und auf den Mittelbauausgleich 22,5 %.

2. In Organisationseinheiten mit ab dem 1. Dezember 2008 bestellten Leitern und bei ab diesem Zeitpunkt mit einem Sonderauftrag betrauten Fachärzten entfallen nach der Anzahl der in der betreffenden Einrichtung beschäftigten Personen des ärztlichen Mittelbaus (dh der Oberärzte, Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte in Ausbildung zum Facharzt):

in klinischen Abteilungen in sonstigen

und für Anästhesieleistungen Abteilungen bzw

für sonstige Leistungen

bei einer Anzahl der Personen des ärztlichen Mittelbaus:

bis einschließ- ab 60 bis einschließ- ab 60

lich 20 Personen Personen lich 20 Personen Personen

a) auf das

primarärztliche

Honorar 45 % 30 % 45 % 30 %

b) auf die nach-

geordneten Ärzte 32,5 % 47,5 % 38,24 % 53,24 %

c) auf den Mittelbau-

ausgleich 22,5 % 22,5 % 16,76 % 16,76 %

Für Einrichtungen mit 21 bis 59 Mittelbauärzten erhöht sich der gemäß lit. b der Tabelle für Abteilungen bis einschließlich 20 Personen geltende Anteil der nachgeordneten Ärzte für jeden zusätzlichen Mittelbauarzt um 0,375 Prozentpunkte zu Lasten des primarärztlichen Honorars (lit a).

(2) Der Verteilung gemäß Abs 1 Z 2 ist jeweils die für das Vorjahr ermittelte Anzahl der Mittelbauärzte in der betreffenden Organisationseinheit, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, zugrunde zu legen.

(3) Für das von Fachärzten mit Sondervereinbarung (§ 4 Abs 4 letzter Satz) bestimmte Arzthonorar gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das primarärztliche Honorar zu gleichen Teilen zwischen dem Primararzt und dem Facharzt mit Sondervereinbarung geteilt wird. Fachärzten mit Sonderauftrag kommt von den nicht von ihnen verrechneten Arzthonoraren kein Anteil zu.

(4) Im Bereich der Tageschirurgie entfallen vom Arzthonorar für die anästhesiologischen und chirurgischen Leistungen auf das primarärztliche Honorar 20 %, auf den tageschirurgisch anästhesierenden bzw operierenden Arzt 25 %, auf die nachgeordneten Ärzte 32,50 % und auf den Mittelbauausgleich 22,50 %. Davon abweichend kann der dem tageschirurgisch anästhesierenden bzw operierenden Arzt zustehende Anteil dem Anteil der nachgeordneten Ärzte zugeschlagen werden, wenn der Leiter der Abteilung oder des Instituts bzw der Facharzt mit Sonderauftrag dies im Einvernehmen mit dem ärztlichen Mittelbau der Abteilung bzw des Instituts verfügt. Eine solche Verfügung wird jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Die allenfalls von den Sozialversicherungsträgern zu entrichtende Tageschirurgiepauschale gebührt zur Gänze der Krankenanstalt.

(5) Die Aufteilung der gemäß den Abs 1 bis 4 auf die nachgeordneten Ärzte entfallenden Mittel hat der Leiter der Abteilung oder des Instituts bzw der Facharzt mit Sonderauftrag im Einvernehmen mit dem ärztlichen Mittelbau der Abteilung bzw des Instituts unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die (im Fall des Abs 4 tageschirurgisch erbrachten) Leistungen der einzelnen Ärzte festzulegen. Im Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU ist vor der Verteilung der Beitrag für den Solidaritätsfonds (Abs 7) abzuziehen.

(6) Über Ersuchen eines oder mehrerer nachgeordneter Ärzte oder der Vertretung des ärztlichen Mittelbaus ist unter Zugrundelegung von Ausbildungsstand und Leistungen ein Bewertungssystem zu erstellen. Jeder beteiligte Arzt kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung bzw des Bewertungssystems unter Anführung der Gründe dafür beantragen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung mit allen Beteiligten, ist der Aufteilung ein Gutachten einer Kommission, die aus dem Vorstand der Abteilung oder des Instituts bzw dem Facharzt mit Sonderauftrag, einem Vertreter der nach geordneten Ärzte und einem Vertreter des Rechtsträgers besteht, zugrunde zu legen.

(7) Vom Anteil der nachgeordneten Ärzte gemäß Abs 1 am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU sind vor der Verteilung 8 % zu entnehmen und an den Solidarfonds abzuführen, der jene Einkommensunterschiede der Mittelbauärzte ausgleichen soll, die durch den unterschiedlichen Anfall von Sondergebühren in den einzelnen Abteilungen und sonstigen Einrichtungen des Landeskrankenhauses Salzburg – Universitätsklinikum der PMU entstehen. Die Mittel des Fonds sind gesondert zu verwalten und gemäß den Beschlüssen der Fondskommission zu verwenden. Diese Fondskommission besteht aus gewählten Vertretern der Mittelbauärzte aus unterschiedlichen Organisationseinheiten des Landeskrankenhauses Salzburg – Universitätsklinikum der PMU. Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Fondskommission sind in einer von dieser zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen, die dem Rechtsträger der Krankenanstalt bekannt zu geben ist. Die Durchführung der Beschlüsse wird vom Vorsitzenden veranlasst.

§ 8a Mittelbauausgleich

§ 8a § 8a

Von den Mitteln für den Mittelbauausgleich aus dem Arzthonorar (§ 8) ist ein Anteil von 55 % der in der Krankenanstalt im Vorjahr angefallenen Kosten für Fremdleistungen (§ 6 Abs 8) in Abzug zu bringen. Die restlichen Mittel für den Mittelbauausgleich sind auf sämtliche nachgeordneten Ärzte aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach der gewichteten Anzahl dieser Ärzte zu erfolgen. Dafür gelten folgende Gewichtungsfaktoren:

1. für Ärzte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis ab der Entlohnungsstufe (a) 15 nach dem L-VBG bzw ab dem Einkommensband 20 nach dem LB-GG 2
2. für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis ab der Entlohnungsstufe (a) 11 bis zur Entlohnungsstufe (a) 14 nach dem L-VBG bzw in den Einkommensbändern 18 und 19 nach dem LB-GG 1,5
3. für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis bis zur Entlohnungsstufe (a) 10 nach dem L-VBG bzw ab dem Einkommensband 15 bis zum Einkommensband 17 nach dem LB-GG 1
4. Für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis bis zum Einkommensband 14 nach dem LB-GG 0,6

3. Abschnitt

Sondergebühren in Anstaltsambulatorien

§ 9 Einteilung der Sondergebühren

§ 9 § 9

(1) Die Sondergebühren für Leistungen der Anstaltsambulatorien bestehen aus der Ambulatoriumsgebühr und aus dem Arztanteil.

(2) Die Ambulatoriumsgebühr und der Arztanteil sind von der Krankenanstalt zu bestimmen und einzubringen.

§ 10 Höhe der Sondergebühren

§ 10 § 10

(1) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß § 1 Abs 3 Z 2 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.

(2) Bei Patienten gemäß § 1 Abs 3 Z 3, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.

(3) In den nicht von Abs 1 oder 2 umfassten Fällen richtet sich die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 oder 3 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes. In begründeten Einzelfällen, in denen die Behandlung einen besonders geringen Aufwand verursacht hat, kann dieser Mindestwert um das 0,75-Fache eines Arzthonorar-Bemessungswertes unterschritten werden.

§ 11 Ambulatoriumsgebühr

§ 11 § 11

Die Ambulatoriumsgebühr umfasst die Differenz zwischen der gesamten Sondergebühr und dem allfälligen Arztanteil.

§ 12 Arztanteil

§ 12 § 12

(1) Ein Arztanteil kommt nur bei Personen in Betracht, die das Anstaltsambulatorium zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen in Anspruch nehmen, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen (§ 50 Abs 1 Z 3 SKAG). Kein Arzthonorar gebührt für Sitzungen in der Sehschule.

(2) Der Arztanteil beträgt im Allgemeinen 37 %, bei Leistungen der Computertomographie und der Kernspintomographie jedoch 27 % der Sondergebühr.

(3) Vor der Bemessung des Arztanteiles sind bei Leistungen der Ambulatorien der Kieferchirurgie und der orthopädischen Abteilung die zahntechnischen Laboratoriumskosten bzw die Kosten der orthopädischen Behelfe zu decken.

(4) Bei Konsiliaruntersuchungen im Zentrallabor, im Institut für Pathologie, in den Abteilungslaboratorien und in der Blutzentrale kommt ein Arztanteil nur soweit in Betracht, als durch die Ambulatoriumsgebühr die Kosten der Krankenanstalt voll gedeckt sind.

(5) Vom Arztanteil gemäß Abs 2 (Berechnungsgrundlage) steht der Krankenanstalt ein Anstaltsanteil zu, der gemäß § 7 Abs 3 und 7 für die teilweise Deckung der Personalkosten der Spitalsärzte und im Übrigen für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden ist. Dieser Anstaltsanteil beträgt bei einer Berechnungsgrundlage

bis 113.310 € 20 %
über 113.310 € bis 168.875 € 25 %
über 168.875 € bis 226.697 € 30 %
darüber 38 %.

Für die Berechnung, Abrechnung und Wertsicherung gilt § 6 Abs 3

bis 6 sinngemäß.

(6) Für die Verteilung des nach Abzug der Anstaltsanteile verbleibenden Arztanteils gilt § 8 Abs 1 Z 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass unabhängig von der Art der Leistung jeweils der Prozentsatz für sonstige Leistungen heranzuziehen ist. Die Verteilung auf die nachgeordneten Ärzte und die Verwendung der Mittel des Mittelbauausgleichs hat entsprechend den §§ 8 und 8a mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der an den Solidarfonds abzuführende Anteil 10 % beträgt und bei den Mitteln für den Mittelbauausgleich kein Anteil für Fremdleistungen (§ 6 Abs 8) in Abzug zu bringen ist.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 13 § 13

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. März 1976, LGBl Nr 28, über die Sondergebühren an den Landeskrankenanstalten Salzburg und an den Krankenhausabteilungen der Landesnervenklinik Salzburg, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 84/1995;

2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Juni 1976, LGBl Nr 53, über die Sondergebühren an den Pflegeabteilungen der Landesnervenklinik Salzburg;

3. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 1976, LGBl Nr 65, über die Sondergebühren an der Landeslungenheilstätte Grafenhof in St Veit im Pongau.

(3) Auf Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden, finden die im Abs 2 genannten Verordnungen weiterhin Anwendung.

(4) Die §§ 7 Abs 1 und 2 sowie 12 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 6 Abs 1 und 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 50/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Leistungen anzuwenden, die nach deren Inkrafttreten erbracht werden.

(6) Die §§ 7 Abs 1, 8a und 12 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(7) Die §§ 1, 4 Abs 2, 3 und 5, 5 Abs 2, 5 und 6, 6 bis 8a, 10 und 12 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2008 treten mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

(8) Die §§ 6 Abs 1, 6, 8 und 9, (§) 7, 8 Abs 1 und 4, 8a Abs 1 und 12 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(9) § 8 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft.

(10) Der Verordnungstitel, die Promulgationsklausel und die §§ 7 Abs 7 und 12 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die §§ 7 Abs 7 und 12 Abs 5 sind auch auf Anstaltsanteile anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vereinnahmt worden sind.

(11) Die §§ 7 Abs 1 und 6, 8 Abs 1 sowie 8a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 53/2016 treten mit 23. Juni 2016 in Kraft. Werden Optionserklärungen rückwirkend mit 1. Jänner 2016 wirksam, findet keine Berichtigung einer bereits erfolgten Verteilung und Auszahlung der Sondergebührenbestandteile statt.

(12) Der Verordnungstitel, der Kurztitel sowie die §§ 1, 3 Abs 4, 4 Abs 2, 4 und 5, 5 Abs 2 und 6 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(13) Die §§ 1 Abs 3, 9 Abs 1 und 10, die Aufhebung von § 2 sowie die Überschriften des 3. Abschnittes und des § 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.