(1) Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt.
(2) Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. In den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU beträgt die Anstaltsgebühr 5 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühr.
(3) Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbettzimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %.
(4) Im Fall des Einsatzes einer Herz-Lungen-Maschine ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr bis zu 120 Arzthonorar-Bemessungswerten (§ 4 Abs. 1), bei Einsatz eines extrakorporalen Nieren- oder Gallenlithotripters ein Zuschlag bis zu 20 Arzthonorar-Bemessungswerten einzuheben.
(5) Bei Bestehen von entsprechenden Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesem Versicherungsträger versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Beträge.
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