Von den Mitteln für den Mittelbauausgleich aus dem Arzthonorar (§ 8) ist ein Anteil von 55 % der in der Krankenanstalt im Vorjahr angefallenen Kosten für Fremdleistungen (§ 6 Abs 8) in Abzug zu bringen. Die restlichen Mittel für den Mittelbauausgleich sind auf sämtliche nachgeordneten Ärzte aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach der gewichteten Anzahl dieser Ärzte zu erfolgen. Dafür gelten folgende Gewichtungsfaktoren:
1. für Ärzte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis ab der Entlohnungsstufe (a) 15 nach dem L-VBG bzw ab dem Einkommensband 20 nach dem LB-GG | 2 | |
2. für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis ab der Entlohnungsstufe (a) 11 bis zur Entlohnungsstufe (a) 14 nach dem L-VBG bzw in den Einkommensbändern 18 und 19 nach dem LB-GG | 1,5 | |
3. für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis bis zur Entlohnungsstufe (a) 10 nach dem L-VBG bzw ab dem Einkommensband 15 bis zum Einkommensband 17 nach dem LB-GG | 1 | |
4. Für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis bis zum Einkommensband 14 nach dem LB-GG | 0,6 | |
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