(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. März 1976, LGBl Nr 28, über die Sondergebühren an den Landeskrankenanstalten Salzburg und an den Krankenhausabteilungen der Landesnervenklinik Salzburg, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 84/1995;
2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Juni 1976, LGBl Nr 53, über die Sondergebühren an den Pflegeabteilungen der Landesnervenklinik Salzburg;
3. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 1976, LGBl Nr 65, über die Sondergebühren an der Landeslungenheilstätte Grafenhof in St Veit im Pongau.
(3) Auf Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden, finden die im Abs 2 genannten Verordnungen weiterhin Anwendung.
(4) Die §§ 7 Abs 1 und 2 sowie 12 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 6 Abs 1 und 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 50/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Leistungen anzuwenden, die nach deren Inkrafttreten erbracht werden.
(6) Die §§ 7 Abs 1, 8a und 12 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(7) Die §§ 1, 4 Abs 2, 3 und 5, 5 Abs 2, 5 und 6, 6 bis 8a, 10 und 12 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2008 treten mit 1. Dezember 2008 in Kraft.
(8) Die §§ 6 Abs 1, 6, 8 und 9, (§) 7, 8 Abs 1 und 4, 8a Abs 1 und 12 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(9) § 8 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft.
(10) Der Verordnungstitel, die Promulgationsklausel und die §§ 7 Abs 7 und 12 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die §§ 7 Abs 7 und 12 Abs 5 sind auch auf Anstaltsanteile anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vereinnahmt worden sind.
(11) Die §§ 7 Abs 1 und 6, 8 Abs 1 sowie 8a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 53/2016 treten mit 23. Juni 2016 in Kraft. Werden Optionserklärungen rückwirkend mit 1. Jänner 2016 wirksam, findet keine Berichtigung einer bereits erfolgten Verteilung und Auszahlung der Sondergebührenbestandteile statt.
(12) Der Verordnungstitel, der Kurztitel sowie die §§ 1, 3 Abs 4, 4 Abs 2, 4 und 5, 5 Abs 2 und 6 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(13) Die §§ 1 Abs 3, 9 Abs 1 und 10, die Aufhebung von § 2 sowie die Überschriften des 3. Abschnittes und des § 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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