(1) Für die in den folgenden Bereichen erbrachten Leistungen gebühren die nachstehend festgelegten Anteile des Arzthonorars als Anstaltsanteil:
Bereich: Anstaltsanteil:
Universitätsinstitut für Pathologie der PMU 45 %
Universitätsklinik für Transfusionsmedizin und
Blutgruppenserologie der PMU 45 %
Universitätsinstitut für medizinisch-chemische
Labordiagnostik der PMU 70 %
Labor der Universitätsklinik für Neurologie der
PMU 70 %
Röntgeninstitute 57 %
andere Institute 55 %.
(2) Ist in den Instituten der tatsächliche Sachaufwand in den im Abs. 1 genannten Bereichen höher als der Betrag, den der jeweils angegebene Prozentsatz ergibt, ist der Anstaltsanteil in der dem Sachaufwand entsprechenden Höhe zu bestimmen.
(3) Vom verbleibenden Arzthonorar wird, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, ein Anstaltsanteil in folgender Höhe der Berechnungsgrundlage (Abs. 5) einbehalten:
Berechnungsgrundlage: Anstaltsanteil:
über 51.405 € bis einschließlich 56.484 € 12 %
über 56.484 € bis einschließlich 79.308 € 13 %
je 11.326 € mehr bis einschließlich 124.612 € je 1 % mehr
über 124.612 € bis einschließlich 135.962 € 18 %
über 135.962 € bis einschließlich 220.039 € 19 %
über 220.039 € bis einschließlich 275.808 € 20 %
über 275.808 € bis einschließlich 411.769 € 21 %
über 411.769 € bis einschließlich 465.516 € 22 %
über 465.516 € bis einschließlich 487.203 € 23 %
je 11.326 € mehr bis einschließlich 668.419 € je 1 % mehr
über 668.419 € bis einschließlich 680.100 € 40 %
über 680.100 € bis einschließlich 692.183 € 41 %
über 692.183 € bis einschließlich 704.691 € 42 %
über 704.691 € bis einschließlich 717.644 € 43 %
über 717.644 € bis einschließlich 731.069 € 44 %
über 731.069 € bis einschließlich 744.991 € 45 %
über 744.991 € bis einschließlich 759.438 € 46 %
über 759.438 € bis einschließlich 774.442 € 47 %
über 774.442 € bis einschließlich 790.034 € 48 %
über 790.034 € bis einschließlich 806.248 € 49 %
ab 806.248 € 50 %.
Der Prozentsatz ist auf die ganze Berechnungsgrundlage einheitlich anzuwenden. Die für den Prozentsatz des Anstaltsanteiles ausschlaggebenden Ansätze der Berechnungsgrundlage sind wertgesichert und jährlich jeweils im Ausmaß der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2005 für das der Anpassung vorangegangene Jahr anzupassen. Die nächste Neuberechnung hat im Jahr 2009 unter Heranziehung des Jahresdurchschnittwertes des Jahres 2008 zu erfolgen.
(4) Bei von Fachärzten mit Sondervereinbarung (§ 4 Abs. 4 letzter Satz) bestimmten Arzthonoraren beträgt der Anstaltsanteil abweichend von Abs. 3 mindestens 20 %, wenn die Höhe des Arzthonorars des Facharztes mit Sondervereinbarung im Vorjahr mindestens 10 % der Höhe des Arzthonorars der betreffenden Abteilung bzw des Instituts erreicht hat.
(5) Berechnungsgrundlage im Sinn der Abs. 3 und 4 ist das auf die Abteilung, das Institut oder den Facharzt mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung im Abrechnungszeitraum entfallende Arzthonorar nach Abzug der Anstaltsanteile gemäß Abs. 1 und 2. Arzthonorare können jeweils nur einer Berechnungsgrundlage zugerechnet werden, so dass auch das von Fachärzten mit Sondervereinbarung berechnete Arzthonorar nicht in die Berechnungsgrundlage der Abteilung oder des Instituts einfließt. Ein innerhalb des Abrechnungszeitraumes stattfindender Wechsel des Rechnungslegers (§ 4 Abs. 4), zB durch eine Neubesetzung einer Leitungsfunktion, hat keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Berechnungsgrundlage. Die auf dislozierte Einrichtungen einer Abteilung bzw eines Instituts entfallenden Arzthonorare sind dem Arzthonorar der Haupteinrichtung zuzuzählen. Werden mehrere Abteilungen oder Institute von einer Person geleitet, bilden die dort anfallenden Arzthonorare (mit Ausnahme der in diesen Abteilungen oder Instituten auf Fachärzte mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung entfallenden Arzthonorare) eine einheitliche Berechnungsgrundlage. Satellitendepartments für Unfallchirurgie gelten nicht als dislozierte Einrichtungen.
(6) Die Ermittlung der Anstaltsanteile gemäß Abs. 3 und 4 ist für jedes Kalenderjahr unter Heranziehung der im vergangenen Jahr angefallenen, nicht valorisierten Arzthonorare vorzunehmen. Wenn dies vom Rechtsträger für sinnvoll erachtet oder vom Rechnungsleger verlangt wird, ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Neuberechnung unter Heranziehung der tatsächlich verrechneten Arzthonorare und Ausgleichsmittel vorzunehmen. Weichen die so ermittelten Anstaltsanteile gemäß Abs. 3 und 4 um mindestens 3 Prozentpunkte von dem eingehobenen Betrag ab, ist entweder
1. auf Verlangen des Rechtsträgers die Überzahlung einzubehalten oder, wenn dies nicht in Betracht kommt, zurückzufordern oder
2. auf Verlangen des Rechnungslegers die Nachzahlung unverzüglich vorzunehmen.
(7) Vom nach Abzug der Anstaltsanteile gemäß Abs. 1 bis 4 verbleibenden Teil des Arzthonorars sind 2 % an die Krankenanstalt abzuführen, die diese Mittel in einem Fortbildungsfonds (§ 7 Abs. 7) gesondert zu verwalten hat.
(8) Bei Patienten, deren Sondergebühren von einem österreichischen Träger der vertraglichen Krankenversicherung beglichen werden, werden für jene Leistungen, die nicht durch die Krankenanstalt selbst, sondern durch Dritte erbracht und der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden (Fremdleistungen), gesonderte Anstaltsanteile von den Ausgleichsmitteln nach Abs. 9 und den Mitteln für den Mittelbauausgleich (§ 8a) in Abzug gebracht. Berechnungsgrundlage sind dabei die für Fremdleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr aufgewendeten Mittel.
(9) Von den nach § 8 Abs. 1 bis 4 auf das primarärztliche Honorar entfallenden Mitteln ist ein Anteil in Höhe von 5 bis 15 % als Anstaltsanteil zu entnehmen und an den Verlustausgleichsfonds abzuführen (Ausgleichsmittel). Über die konkrete Höhe der zu entnehmenden Mittel sind in Betriebsvereinbarungen Festlegungen zu treffen. Eine solche Betriebsvereinbarung kann bis spätestens 30. Juni des der Leistungserbringung folgenden Jahres abgeschlossen werden. Für Zeiträume, in denen keine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht, beträgt die Höhe dieses Anstaltsanteils 10 % der auf das primarärztliche Honorar entfallenden Mittel.
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