(1) Von den Anstaltsanteilen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ist ein Betrag von 901.158,70 € jährlich auf den ärztlichen Mittelbau sowie die Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzuteilen. Dieser Betrag ist wertgesichert; § 6 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Aufteilung hat nach der gewichteten Anzahl dieser Ärzte zu erfolgen. Dabei gelten folgende Gewichtungsfaktoren:
1. für Ärzte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
sowie Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis
ab der Entlohnungsstufe (a) 15 nach dem L-VBG bzw ab dem
Einkommensband 20 nach dem LB-GG 1,70
2. für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis
ab der Entlohnungsstufe (a) 11 bis zur Entlohnungs-
stufe (a) 14 nach dem L-VBG bzw in den Einkommensbändern
18 und 19 nach dem LB-GG 1,40
3. für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis
ab der Entlohnungsstufe (a) 6 bis zur Entlohnungs-
stufe (a) 10 nach dem L-VBG bzw ab dem Einkommensband 15
bis zum Einkommensband 17 nach dem LB-GG 1,00
4. für Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis
bis zur Entlohnungsstufe (a) 5 nach dem L-VBG bzw bis
zum Einkommensband 14 nach dem LB-GG 0,66.
(2) Ein Betrag von 818.800 € ist jährlich den Anstaltsanteilen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 und § 12 Abs. 5 zu entnehmen und für die teilweise Deckung der Personalkosten der Spitalsärzte zu verwenden. Dieser Betrag ist wertgesichert und entsprechend der prozentuellen Bezugserhöhung im Landesdienst für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für das vorangegangene Jahr zu erhöhen. Die erste solche Neuberechnung hat für das Jahr 2009 unter Heranziehung der Bezugserhöhung für das Jahr 2008 zu erfolgen.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 2 (Gesamtbetrag) ist von den Anstaltsanteilen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 und gemäß § 12 Abs. 5 entsprechend dem prozentuellen Verhältnis seiner Höhe zur Gesamtsumme der Anstaltsanteile zu entnehmen. Zu diesem Zweck ist nach Vorliegen der Abrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres die Gesamtsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Anstaltsanteile gemäß § 6 Abs. 3 und 4 und gemäß § 12 Abs. 5 einschließlich der Zahlungen aus Rück- und Nachverrechnungen aus einer allfälligen Abrechnung gemäß § 6 Abs. 6 zu ermitteln und das prozentuelle Verhältnis des für dieses Jahr gemäß Abs. 2 geltenden Betrags dazu zu berechnen. Dieser Prozentsatz bildet zugleich für das laufende Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung des gemäß Abs. 4 vorläufig aus jedem Anstaltsanteil zu entnehmenden Anteils am Gesamtbetrag (Abs. 2).
(4) Der sich auf Grund des gemäß Abs. 3 berechneten Verhältnisses für jeden Anstaltsanteil vorläufig ergebende Anteil am Gesamtbetrag (Abs. 2) ist im laufenden Kalenderjahr vom jeweiligen Anstaltsanteil abzuziehen und einem gesondert zu führenden Konto gutzuschreiben.
(5) Nach Ablauf jedes Kalenderjahres ist die endgültige Entnahme des Gesamtbetrags (Abs. 2) vorzunehmen und eine sich gegenüber den gemäß Abs. 4 vorläufig entnommenen Anteilen ergebende Differenz auszugleichen.
(6) Die Mittel des Fortbildungsfonds (§ 6 Abs. 7) sind vom Rechtsträger für jede Krankenanstalt als Sondervermögen zu verwalten und gemäß den Beschlüssen eines Ärztekuratoriums für Zwecke der Fortbildung und Forschung in der betreffenden Krankenanstalt zu verwenden. Dieses Kuratorium besteht aus:
1. dem ärztlichen Direktor der Krankenanstalt als Vorsitzendem und
2. je einem von den einzelnen Ärztegruppen jährlich gewählten Vertreter
a) der Primarärzte,
b) der Oberärzte,
c) der Fachärzte mit Sonderauftrag,
d) der Fachärzte,
e) der Ärzte in Ausbildung zum Facharzt und
f) der Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
Das Kuratorium beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Kuratoriums sind in einer von diesem zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen, die dem Rechtsträger der Krankenanstalt bekannt zu geben ist. Die Durchführung der Beschlüsse wird vom Vorsitzenden veranlasst. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fortbildungsfonds besteht nicht.
(7) Die verbleibenden Anstaltsanteile gemäß § 6 Abs 3 und 4 sind für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie die Ausstattung mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden, wobei ein Anteil von 30 % jener Abteilung, jenem Institut oder jenem Facharzt mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung zufließen muss, von der bzw dem das Arzthonorar bestimmt worden ist. Werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage (§ 6 Abs 5) Arzthonorare dislozierter Einrichtungen der Haupteinrichtung zugezählt oder Arzthonorare mehrerer von einer Person geleiteter Abteilungen oder Institute zusammengerechnet, erfolgt die Zuteilung des 30 % - Anteils der Investitionsmittel aliquot zum Anteil der Abteilung, des Instituts oder der dislozierten Einrichtung am Gesamtbetrag.
(8) Von den Ausgleichsmitteln gemäß § 6 Abs. 9 ist ein Anteil von 45 % der in der Krankenanstalt im Vorjahr angefallenen Kosten für Fremdleistungen (§ 6 Abs. 8) in Abzug zu bringen. Die restlichen Mittel des Verlustausgleichsfonds sind für den Ausgleich von Einnahmenverlusten von Ärzten und Krankenanstalten bestimmt, die durch Änderungen in den Vereinbarungen mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen entstehen. Über die Verwendung der nach Abzug der Fremdleistungen verbleibenden Ausgleichsmittel können in Betriebsvereinbarungen Festlegungen getroffen werden. Eine solche Betriebsvereinbarung kann bis spätestens 30. Juni des der Leistungserbringung folgenden Jahres abgeschlossen werden.
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