(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse bestehen aus dem Arzthonorar und aus der Anstaltsgebühr.
(2) Das Arzthonorar gebührt für die erbrachte ärztliche Leistung.
(3) Die Anstaltsgebühr wird für den erhöhten Personal- und Sachaufwand in der Sonderklasse eingehoben und fließt der Krankenanstalt zu.
(4) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die zu leistenden Arzthonorare sowie die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
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