(1) Das nach Abzug der Anstaltsanteile verbleibende Arzthonorar wird, soweit nachstehend keine besonderen Regelungen getroffen werden, wie folgt verteilt:
1. In Organisationseinheiten, deren Leiter vor dem 1. Dezember 2008 bestellt worden sind, und bei Fachärzten, die zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem Sonderauftrag betraut sind, entfallen:
in klinischen Abteilungen in sonstigen
und für Anästhesieleistungen Abteilungen bzw
für sonstige Leistungen
a) auf das
primarärztliche
Honorar 45 % 45 %
b) auf die nachgeordneten
Ärzte 32,5 % 38,24 %
c) auf den Mittelbauaus-
gleich 22,5 % 16,76 %
Abweichend davon entfallen bei Anästhesieleistungen ab dem 1.
Jänner 2009 auf das primarärztliche Honorar 40 %, auf die nachgeordneten Ärzte 37,5 % und auf den Mittelbauausgleich 22,5 %.
2. In Organisationseinheiten mit ab dem 1. Dezember 2008 bestellten Leitern und bei ab diesem Zeitpunkt mit einem Sonderauftrag betrauten Fachärzten entfallen nach der Anzahl der in der betreffenden Einrichtung beschäftigten Personen des ärztlichen Mittelbaus (dh der Oberärzte, Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte in Ausbildung zum Facharzt):
in klinischen Abteilungen in sonstigen
und für Anästhesieleistungen Abteilungen bzw
für sonstige Leistungen
bei einer Anzahl der Personen des ärztlichen Mittelbaus:
bis einschließ- ab 60 bis einschließ- ab 60
lich 20 Personen Personen lich 20 Personen Personen
a) auf das
primarärztliche
Honorar 45 % 30 % 45 % 30 %
b) auf die nach-
geordneten Ärzte 32,5 % 47,5 % 38,24 % 53,24 %
c) auf den Mittelbau-
ausgleich 22,5 % 22,5 % 16,76 % 16,76 %
Für Einrichtungen mit 21 bis 59 Mittelbauärzten erhöht sich der gemäß lit. b der Tabelle für Abteilungen bis einschließlich 20 Personen geltende Anteil der nachgeordneten Ärzte für jeden zusätzlichen Mittelbauarzt um 0,375 Prozentpunkte zu Lasten des primarärztlichen Honorars (lit a).
(2) Der Verteilung gemäß Abs 1 Z 2 ist jeweils die für das Vorjahr ermittelte Anzahl der Mittelbauärzte in der betreffenden Organisationseinheit, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, zugrunde zu legen.
(3) Für das von Fachärzten mit Sondervereinbarung (§ 4 Abs 4 letzter Satz) bestimmte Arzthonorar gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das primarärztliche Honorar zu gleichen Teilen zwischen dem Primararzt und dem Facharzt mit Sondervereinbarung geteilt wird. Fachärzten mit Sonderauftrag kommt von den nicht von ihnen verrechneten Arzthonoraren kein Anteil zu.
(4) Im Bereich der Tageschirurgie entfallen vom Arzthonorar für die anästhesiologischen und chirurgischen Leistungen auf das primarärztliche Honorar 20 %, auf den tageschirurgisch anästhesierenden bzw operierenden Arzt 25 %, auf die nachgeordneten Ärzte 32,50 % und auf den Mittelbauausgleich 22,50 %. Davon abweichend kann der dem tageschirurgisch anästhesierenden bzw operierenden Arzt zustehende Anteil dem Anteil der nachgeordneten Ärzte zugeschlagen werden, wenn der Leiter der Abteilung oder des Instituts bzw der Facharzt mit Sonderauftrag dies im Einvernehmen mit dem ärztlichen Mittelbau der Abteilung bzw des Instituts verfügt. Eine solche Verfügung wird jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Die allenfalls von den Sozialversicherungsträgern zu entrichtende Tageschirurgiepauschale gebührt zur Gänze der Krankenanstalt.
(5) Die Aufteilung der gemäß den Abs 1 bis 4 auf die nachgeordneten Ärzte entfallenden Mittel hat der Leiter der Abteilung oder des Instituts bzw der Facharzt mit Sonderauftrag im Einvernehmen mit dem ärztlichen Mittelbau der Abteilung bzw des Instituts unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die (im Fall des Abs 4 tageschirurgisch erbrachten) Leistungen der einzelnen Ärzte festzulegen. Im Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU ist vor der Verteilung der Beitrag für den Solidaritätsfonds (Abs 7) abzuziehen.
(6) Über Ersuchen eines oder mehrerer nachgeordneter Ärzte oder der Vertretung des ärztlichen Mittelbaus ist unter Zugrundelegung von Ausbildungsstand und Leistungen ein Bewertungssystem zu erstellen. Jeder beteiligte Arzt kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung bzw des Bewertungssystems unter Anführung der Gründe dafür beantragen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung mit allen Beteiligten, ist der Aufteilung ein Gutachten einer Kommission, die aus dem Vorstand der Abteilung oder des Instituts bzw dem Facharzt mit Sonderauftrag, einem Vertreter der nach geordneten Ärzte und einem Vertreter des Rechtsträgers besteht, zugrunde zu legen.
(7) Vom Anteil der nachgeordneten Ärzte gemäß Abs 1 am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU sind vor der Verteilung 8 % zu entnehmen und an den Solidarfonds abzuführen, der jene Einkommensunterschiede der Mittelbauärzte ausgleichen soll, die durch den unterschiedlichen Anfall von Sondergebühren in den einzelnen Abteilungen und sonstigen Einrichtungen des Landeskrankenhauses Salzburg – Universitätsklinikum der PMU entstehen. Die Mittel des Fonds sind gesondert zu verwalten und gemäß den Beschlüssen der Fondskommission zu verwenden. Diese Fondskommission besteht aus gewählten Vertretern der Mittelbauärzte aus unterschiedlichen Organisationseinheiten des Landeskrankenhauses Salzburg – Universitätsklinikum der PMU. Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Fondskommission sind in einer von dieser zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen, die dem Rechtsträger der Krankenanstalt bekannt zu geben ist. Die Durchführung der Beschlüsse wird vom Vorsitzenden veranlasst.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise