(1) Diese Verordnung regelt die Einhebung und Aufteilung von Sondergebühren am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU und in der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU. Diese Krankenanstalten sind im Folgenden im Begriff Unikliniken zusammengefasst.
(2) Ärztinnen und Ärzte im Sinn dieser Verordnung sind neben den in der betreffenden Uniklinik beschäftigten Ärztinnen und Ärzte auch solche, die auf bestimmte Zeit, mindestens jedoch für sechs Monate, einer Uniklinik zugewiesen wurden.
(3) In den Unikliniken sind Sondergebühren
1. von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;
2. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
3. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuheben und aufzuteilen.
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