(1) Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden:
1. für die Vornahme operativer Eingriffe:
a) für kleinere Eingriffe bis zu 8 Arzthonorar-Bemessungswerten;
b) für mittlere Eingriffe bis zu 20 Arzthonorar-Bemessungswerten;
c) für größere Eingriffe bis zu 30 Arzthonorar-Bemessungswerten;
d) für außergewöhnlich große Eingriffe sowie besonders lange Behandlung bis zu 50 Arzthonorar-Bemessungswerten;
e) in begründeten Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Direktors der Krankenanstalt bis zu 100 Arzthonorar-Bemessungswerten;
2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Drittel der in Z 1 festgelegten Beträge;
3. für die konservative Behandlung entsprechend der Schwere und Dauer der Erkrankung sinngemäß bis zu den in Z 1 festgelegten Beträgen;
4. für Leistungen in der geburtshilflichen Abteilung
a) als Entbindungspauschale bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten;
b) für die intervenierende Hebamme bis zur Hälfte eines Arzthonorar-Bemessungswertes;
5. für pathologisch-anatomische, histologische, bakteriologische, mikroskopische, medizinisch-chemische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen für den Einzelfall bis zu 5 Arzthonorar-Bemessungswerten;
6. für jede Röntgenuntersuchung oder sonstige bildgebende Untersuchung bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten;
7. für strahlentherapeutische Maßnahmen pro Behandlungsserie bis zu 40 Arzthonorar-Bemessungswerten;
8. für den Einsatz des extrakorporalen Nieren- oder Gallenlithotripters sinngemäß bis zu den in Z 1 festgelegten Beträgen;
9. für Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU je Monat bis zu 7 Arzthonorar-Bemessungswerten.
(3) Bei Bestehen von entsprechenden Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesem Versicherungsträger versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs. 2 festgelegten Höchstbeträge.
(4) Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Institutes bestimmt. Fachärzte, die im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes vom Rechtsträger mit einem Sonderauftrag auf einem bestimmten medizinischen Fachgebiet dauernd betraut sind – im Folgenden als Fachärzte mit Sonderauftrag bezeichnet –, bestimmen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar selbst. Von den nicht von ihnen bestimmten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu. Außerdem kann vom Rechtsträger im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes mit einzelnen Fachärzten auf bestimmte Dauer vereinbart werden, dass sie ihr Arzthonorar für bestimmte von ihnen selbst vorgenommene Leistungen selbst bestimmen (Sondervereinbarung).
(5) Das vom Vorstand der Abteilung, des Institutes oder vom Facharzt mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben. Es ist namens der Ärzte durch die Krankenanstalt einzubringen (§ 67 Abs. 5 SKAG).
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