(1) Ein Arztanteil kommt nur bei Personen in Betracht, die das Anstaltsambulatorium zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen in Anspruch nehmen, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen (§ 50 Abs 1 Z 3 SKAG). Kein Arzthonorar gebührt für Sitzungen in der Sehschule.
(2) Der Arztanteil beträgt im Allgemeinen 37 %, bei Leistungen der Computertomographie und der Kernspintomographie jedoch 27 % der Sondergebühr.
(3) Vor der Bemessung des Arztanteiles sind bei Leistungen der Ambulatorien der Kieferchirurgie und der orthopädischen Abteilung die zahntechnischen Laboratoriumskosten bzw die Kosten der orthopädischen Behelfe zu decken.
(4) Bei Konsiliaruntersuchungen im Zentrallabor, im Institut für Pathologie, in den Abteilungslaboratorien und in der Blutzentrale kommt ein Arztanteil nur soweit in Betracht, als durch die Ambulatoriumsgebühr die Kosten der Krankenanstalt voll gedeckt sind.
(5) Vom Arztanteil gemäß Abs 2 (Berechnungsgrundlage) steht der Krankenanstalt ein Anstaltsanteil zu, der gemäß § 7 Abs 3 und 7 für die teilweise Deckung der Personalkosten der Spitalsärzte und im Übrigen für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden ist. Dieser Anstaltsanteil beträgt bei einer Berechnungsgrundlage
bis | 113.310 € | 20 % |
über | 113.310 € bis 168.875 € | 25 % |
über | 168.875 € bis 226.697 € | 30 % |
darüber | 38 %. | |
Für die Berechnung, Abrechnung und Wertsicherung gilt § 6 Abs 3
bis 6 sinngemäß.
(6) Für die Verteilung des nach Abzug der Anstaltsanteile verbleibenden Arztanteils gilt § 8 Abs 1 Z 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass unabhängig von der Art der Leistung jeweils der Prozentsatz für sonstige Leistungen heranzuziehen ist. Die Verteilung auf die nachgeordneten Ärzte und die Verwendung der Mittel des Mittelbauausgleichs hat entsprechend den §§ 8 und 8a mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der an den Solidarfonds abzuführende Anteil 10 % beträgt und bei den Mitteln für den Mittelbauausgleich kein Anteil für Fremdleistungen (§ 6 Abs 8) in Abzug zu bringen ist.
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