§ 1
§ 1
Der Schlachtviehmarkt findet jeden Mittwoch auf dem hiefür bestimmten Platz statt. Wenn auf diesen Tag ein Feiertag oder ein Stadtmarkt fällt, findet der Schlachtviehmarkt am nachfolgenden Werktag statt.
§ 2
§ 2
Der Markt beginnt um 8 Uhr früh. Der Schluß des Marktes erfolgt um 12 Uhr mittags. Der Beginn und das Ende des Marktes wird durch Glockenzeichen verkündet. Der Marktauftrieb ist eine halbe Stunde vor Marktbeginn gestattet.
§ 3
§ 3
Die Stadtgemeinde Salzburg handhabt durch die Schlachthofdirektion auf dem Schlachtviehmarkt die Gesundheits-, Veterinär- und Marktpolizei und überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Marktordnung.
§ 4
§ 4
Der Transport der Tiere zum und vom Markt und die Unterbringung der Tiere in den Schlachtviehstallungen werden durch besondere Vorschriften geregelt.
§ 5
§ 5
Die zum Handel bestimmten Schlachttiere, die bereits vor dem Markttage im Stadtgebiet einlangen, sind in den hiefür bestimmten Schlachtviehstallungen einzustellen und werden dort hinsichtlich des Gesundheitszustandes von den städtischen Tierärzten überwacht.
§ 6
§ 6
Für die auf dem Schlachtviehmarkt und in die Schlachtviehstallungen gebrachten Tiere sind die vorgeschriebenen Tierpässe einzubringen. Bei Bedenken in bezug auf die Provenienz oder den Gesundheitszustand ist das den Umständen Angemessene vorzukehren.
Tiere unsicherer Provenienz sind vom Marktverkehr auszuschließen und bis zur Aufklärung der Herkunft im Isolierstalle zu kontumazieren. Ausländische Tiere sind sowohl am Markte als auch in den Schlachtviehstallungen gesondert von einheimischen Tieren unterzubringen.
§ 7
§ 7
Die mit der Aufsicht des Marktes betrauten Tierärzte sind verpflichtet, jedes auf den Markt gebrachte Schlachttier genau zu untersuchen und den Befund des unbedenklichen Zustandes auf dem Tierpaß zu bestätigen. Bei Feststellung oder Verdacht einer Seuche ist die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere sogleich zu verfügen, das erforderliche Desinfektionsverfahren durchzuführen und hierüber der Stadtgemeinde (Veterinäramt) und der Landesregierung auf kürzestem Wege Anzeige zu erstatten. Die Schlachthofdirektion ist auch verpflichtet, Tierquälereien sofort abzustellen und der Bundespolizei zur weiteren Amtshandlung Anzeige zu erstatten.
§ 8
§ 8
Zur Evidenzhaltung der in den Stallungen und am Schlachtviehmarkte befindlichen Schlachttiere wird ein Buch geführt, in das jeder einlangende Tiertransport nach Stückzahl und Provenienz einzutragen und mit einer nach dem zeitlichen Eintreffen der Transporte fortlaufenden Zahl zu versehen ist. Für die Gaststallungen haben diese Aufzeichnungen die Stallbesitzer zu führen und sie dem amtierenden Tierarzte vorzulegen. Desgleichen ist jeder Abtrieb vom Markte und aus den Stallungen mit der Bemerkung, ob per Bahn oder Auto abgeführt oder zu Fuß abgetrieben, einzutragen.
§ 9
§ 9
Die am Markt unverkauft gebliebenen Tiere sind nach Schluß des Marktes in die hiefür bestimmten Stallungen zu bringen und dort in Evidenz zu nehmen, insoferne nicht nach den jeweils bestehenden veterinären Verfügungen der freie Abtrieb der Marktreste nach entsprechender Kennzeichnung der Tiere gestattet ist.
Die Tierpässe für die Marktreste sind bei der Schlachthofdirektion zu hinterlegen.
§ 10
§ 10
Auf dem Marktplatze darf an anderen als den Markttagen und außerhalb des Marktverkehrs kein Verkauf abgeschlossen werden.
Die Abhaltung von Vor- und Nachmärkten, das Abschließen von Verkäufen vor dem Marktbeginne und das Einstellen der für den Markt bestimmten Tiere während der Marktstunden in Privat- oder Gaststallungen oder in die behördlich genehmigten Schlachtviehstallungen ist verboten.
Diese Bestimmungen finden auf die Marktreste für den Zeitraum bis zum nächsten Markttage keine Anwendung.
Schlachttiere, die auf dem Markt verkauft wurden, dürfen am Markt selbst am gleichen Tage nicht weiterverkauft werden.
Der Verkauf von Schlachttieren auf eigene Rechnung ist nur von dem anliefernden Erzeuger und Händler oder deren Beauftragten gestattet. Stark ermüdete oder durch Transport beschädigte oder kranke Tiere können auf Grund einer Bewilligung der Schlachthofdirektion auch außer der Marktzeit und an anderen als an Markttagen verkauft werden.
Stiere mittlerer Schwere und darüber dürfen nur geblendet auf den Markt gebracht werden und müssen mit zwei Stricken gesichert sein.
§ 11
§ 11
Für den Trieb der Schlachttiere von und zum Markte sowie überhaupt zu den Dienstleistungen in den Schlachtviehstallungen und am Schlachtviehmarkt, dürfen nur die von dem Stadtmagistrat (der Polizeidirektion) zugelassenen Personen (Viehtreiber) verwendet werden. Diese sind durch ein entsprechendes Abzeichen (Schild mit Nummer) kenntlich zu machen und haben die Weisungen der Marktorgane zu befolgen. Den Verkäufern und Käufern ist jedoch zu Dienstleistungen auf dem Markte die Verwendung eigenen Dienstpersonals gestattet, welches ebenfalls die Anordnungen der Marktorgane zu befolgen hat.
Die Schlachthofdirektion ist befugt, Markthelfer (Viehtreiber), die ihre Pflichten vernachlässigen, zeitweise oder ganz vom Markte auszuschließen. Tierquälerei hat den sofortigen Ausschluß zur Folge.
Die Parteien haften für alle durch sie, ihre Bediensteten oder ihre Tiere verursachten Beschädigungen.
Die Viehtreiber und Markthelfer sind verpflichtet, das Anhängen der Tiere in der Weise zu besorgen, daß ein Losreißen nicht möglich ist. Großvieh ist mit entsprechenden Stricken zum Auftrieb zu bringen, die Stricke haben bei den Tieren zu verbleiben. Bösartige Tiere müssen der Schlachthofdirektion eigens gemeldet werden und sind über Weisung derselben - an zu diesem Zwecke besonders eingerichteten Standplätzen - mit Ketten zu befestigen.
Die Stadtgemeinde (Schlachthofdirektion) übernimmt für Unfälle irgendwelcher Art (Verletzungen, Unfälle durch Tiere usw.), die sich am Schlachtviehmarkt und in den Marktstallungen ereignen, keinerlei Haftung.
§ 12
§ 12
Der Eintritt in den Marktplatz ist, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur jenen Personen gestattet, die Tiere zum Markte bringen, oder jenen, die als Käufer auf dem Markte erscheinen oder in sonstiger Weise daselbst beruflich tätig sind.
Anderen Personen kann die Schlachthofdirektion das Betreten des Marktes von Fall zu Fall gestatten. Hingegen sind Personen, die weder Tiere zum Verkauf gebracht haben, noch als selbständige Käufer auftreten, sondern den Markt nur zu dem Zwecke besuchen wollen, um unbefugterweise Geschäfte zu vermitteln, vom Zutritt auf den Markt unbedingt ausgeschlossen. Käufer dürfen den Marktplatz nicht vor Beginn des Marktes betreten.
§ 13
§ 13
Für die Fütterung, Tränkung und Wartung der auf den Viehmarkt aufgetriebenen Tiere hat der Eigentümer rechtzeitig Sorge zu tragen.
§ 14
§ 14
Jeder, der Tiere zum Markte bringt, ist verpflichtet, während der Marktdauer für die entsprechende Beaufsichtigung seiner Tiere Sorge zu tragen. Die Schlachthofdirektion hat dafür zu sorgen, daß die Ruhe und Ordnung des Marktverkehrs nicht gestört werde. Sie ist berechtigt, Personen, die trotz vorangegangener Mahnung die Ruhe und Ordnung am Markte stören, sofort von demselben wegzuweisen. Ebenso obliegt ihr, im Marktort wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung abzustellen oder sofort dem Stadtmagistrate anzuzeigen.
Die regelmäßige Reinigung, eventuell auch die Desinfektion des Marktplatzes (Wegschaffen des Düngers, der Futterreste usw.) hat die Gemeinde sofort nach Beendigung des Marktes durchführen zu lassen.
§ 15
§ 15
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken auf dem Marktplatz ist nur den hiezu berechtigten Personen gestattet.
§ 16
§ 16
Die Viehmarktberichterstattung obliegt der Schlachthofdirektion. Die Parteien sind verpflichtet, derselben bei der Preiserhebung genaue und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der Verkauf ist zulässig:
1. nach Lebendgewicht ohne Prozentabzug,
2. nach Stück (auf dem Fuße) und
3. nach Schlachtgewicht.
Unter Schlachtgewicht versteht man beim Rinde das Gewicht der vier Viertel. Vom Lebendgewicht gehen mithin ab, das Gewicht von Blut, Haut, Kopf, Füßen und Eingeweiden, der Nieren und des Nierentalges.
Vor der Gewichtsermittlung muß vom Tierkörper getrennt werden:
a) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt. Der Schwanz muß ausgeschlachtet werden und das sogenannte Schwanzfett darf nicht entfernt werden;
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel (im Gelenk senkrecht zur Wirbelsäule);
c) die Füße im ersten unteren Gelenk der Fußwurzel über dem sogenannten Schienbein;
d) die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit den daranhaftenden Fettpolstern (Herz- und Mittelfett), Fleisch- und Talgnieren;
e) die an der Wirbelsäule und dem vorderen Teil der Brusthöhle gelegenen Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie der Luftröhre und dem ganzen Zwerchfell;
f) das Rückenmark;
g) der Penis (Ziemer) und die Hoden, jedoch ohne das sogenannte Sackfett bei den männlichen Rindern, das Euter und das Voreuter bei den Kühen und tragenden Kalben.
Der Abschluß des Verkaufes ist in einem Schlußschein festzuhalten, der unter Benützung eines von der Schlachthofdirektion nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) aufzulegenden Formulares für jedes einzelne Tier in dreifacher Ausfertigung auszustellen und vom Verkäufer und Käufer zu unterfertigen ist. Der Schlußschein hat zu enthalten das Datum, den Namen des Verkäufers und des Käufers, die Gattung des verkauften Tieres, dessen von der Schlachthofdirektion aufgestempelte Nummer und den für die Verkaufseinheit vereinbarten Preis; als Verkaufseinheit gilt bei Verkauf nach Lebendgewicht und nach Schlachtgewicht das Kilogramm, bei Verkauf nach Stück das Stück. Je eine Ausfertigung des Schlußscheines ist für den Verkäufer und den Käufer bestimmt, eine Ausfertigung ist bei der amtlichen Abwaage abzugeben.
Sofort nach Abschluß des Verkaufes sind die verkauften Tiere seitens des Käufers mit einem seinen Namen deutlich ausdrückenden Merkzeichen in haftbarer Weise zu versehen. Alle verkauften Schlachtrinder, und zwar auch beim Verkaufe nach Stück ("am Fuß") müssen nach abgeschlossenem Verkaufe in Gegenwart des Käufers oder Verkäufers oder beider, bzw. deren Vertreter, amtlich gewogen werden.
In das Waagprotokoll sind folgende Daten einzutragen:
Jahr, Monat und Tag des Kaufabschlusses, die Namen der Käufer und Verkäufer und die Gattung des Tieres.
Der Partei ist ein amtlicher Waagzettel auszufolgen.
Die Viehpreise werden von der Stadtgemeinde (Schlachthofdirektion) im Marktbericht veröffentlicht. In demselben sind die Preise unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Drucksorte zu notieren. Vereinzelte Extrempreise nach oben oder unten werden hiebei nicht berücksichtigt.
Bis zur Errichtung eines neuen Schlachthauses und Schlachtviehmarktes werden wegen der derzeit bestehenden technischen Schwierigkeiten folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Die Verpflichtung zur Abwaage der am Schlachtviehmarkt verkauften Rinder wird auf jene Tiere reduziert, die im Salzburger Schlachthause zur Schlachtung kommen. Werden außer diesen Tieren über Wunsch der Partei andere Tiere gewogen, so sind diese hinsichtlich der Eintragungen im Waagprotokoll gleich zu behandeln.
Es sind alle über Wunsch der Partei zur Abwiegung kommenden geschlachteten Rinder amtlich zu wiegen und die Daten im Waagprotokoll einzutragen, bzw. im Lebendgewichtsprotokoll nachzutragen.
Die Schlachthausleitung ist verpflichtet, zur Ermittlung des Verhältnisses des Lebendgewichtes zum Schlachtgewichte Probeschlachtungen vornehmen zu lassen, wenn die vorgenommenen Wägungen der Parteien keinen Aufschluß geben.
§ 17
§ 17
Die Schlachthofdirektion hebt die von der Stadtgemeinde als Unternehmerin des Marktes festgesetzten Viehmarktgebühren ein.
§ 18
§ 18
Übertretungen dieser Marktordnung werden nach den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
§ 19
§ 19
Diese Marktordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die 65. Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Juni 1933, Zl. 1509/6-IV Vt., betreffend Viehmarktordnung für den Schlachtviehmarkt in Salzburg (Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, Jahrgang 1933, 11. Stück) außer Kraft gesetzt.
Anl. 1
Anlage
Amtlicher Schluß-Schein
(Anm.: Anlage ist nicht darstellbar.)