§ 11
Für den Trieb der Schlachttiere von und zum Markte sowie überhaupt zu den Dienstleistungen in den Schlachtviehstallungen und am Schlachtviehmarkt, dürfen nur die von dem Stadtmagistrat (der Polizeidirektion) zugelassenen Personen (Viehtreiber) verwendet werden. Diese sind durch ein entsprechendes Abzeichen (Schild mit Nummer) kenntlich zu machen und haben die Weisungen der Marktorgane zu befolgen. Den Verkäufern und Käufern ist jedoch zu Dienstleistungen auf dem Markte die Verwendung eigenen Dienstpersonals gestattet, welches ebenfalls die Anordnungen der Marktorgane zu befolgen hat.
Die Schlachthofdirektion ist befugt, Markthelfer (Viehtreiber), die ihre Pflichten vernachlässigen, zeitweise oder ganz vom Markte auszuschließen. Tierquälerei hat den sofortigen Ausschluß zur Folge.
Die Parteien haften für alle durch sie, ihre Bediensteten oder ihre Tiere verursachten Beschädigungen.
Die Viehtreiber und Markthelfer sind verpflichtet, das Anhängen der Tiere in der Weise zu besorgen, daß ein Losreißen nicht möglich ist. Großvieh ist mit entsprechenden Stricken zum Auftrieb zu bringen, die Stricke haben bei den Tieren zu verbleiben. Bösartige Tiere müssen der Schlachthofdirektion eigens gemeldet werden und sind über Weisung derselben - an zu diesem Zwecke besonders eingerichteten Standplätzen - mit Ketten zu befestigen.
Die Stadtgemeinde (Schlachthofdirektion) übernimmt für Unfälle irgendwelcher Art (Verletzungen, Unfälle durch Tiere usw.), die sich am Schlachtviehmarkt und in den Marktstallungen ereignen, keinerlei Haftung.
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