§ 14
Jeder, der Tiere zum Markte bringt, ist verpflichtet, während der Marktdauer für die entsprechende Beaufsichtigung seiner Tiere Sorge zu tragen. Die Schlachthofdirektion hat dafür zu sorgen, daß die Ruhe und Ordnung des Marktverkehrs nicht gestört werde. Sie ist berechtigt, Personen, die trotz vorangegangener Mahnung die Ruhe und Ordnung am Markte stören, sofort von demselben wegzuweisen. Ebenso obliegt ihr, im Marktort wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung abzustellen oder sofort dem Stadtmagistrate anzuzeigen.
Die regelmäßige Reinigung, eventuell auch die Desinfektion des Marktplatzes (Wegschaffen des Düngers, der Futterreste usw.) hat die Gemeinde sofort nach Beendigung des Marktes durchführen zu lassen.
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