§ 16
Die Viehmarktberichterstattung obliegt der Schlachthofdirektion. Die Parteien sind verpflichtet, derselben bei der Preiserhebung genaue und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der Verkauf ist zulässig:
1. nach Lebendgewicht ohne Prozentabzug,
2. nach Stück (auf dem Fuße) und
3. nach Schlachtgewicht.
Unter Schlachtgewicht versteht man beim Rinde das Gewicht der vier Viertel. Vom Lebendgewicht gehen mithin ab, das Gewicht von Blut, Haut, Kopf, Füßen und Eingeweiden, der Nieren und des Nierentalges.
Vor der Gewichtsermittlung muß vom Tierkörper getrennt werden:
a) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt. Der Schwanz muß ausgeschlachtet werden und das sogenannte Schwanzfett darf nicht entfernt werden;
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel (im Gelenk senkrecht zur Wirbelsäule);
c) die Füße im ersten unteren Gelenk der Fußwurzel über dem sogenannten Schienbein;
d) die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit den daranhaftenden Fettpolstern (Herz- und Mittelfett), Fleisch- und Talgnieren;
e) die an der Wirbelsäule und dem vorderen Teil der Brusthöhle gelegenen Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie der Luftröhre und dem ganzen Zwerchfell;
f) das Rückenmark;
g) der Penis (Ziemer) und die Hoden, jedoch ohne das sogenannte Sackfett bei den männlichen Rindern, das Euter und das Voreuter bei den Kühen und tragenden Kalben.
Der Abschluß des Verkaufes ist in einem Schlußschein festzuhalten, der unter Benützung eines von der Schlachthofdirektion nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) aufzulegenden Formulares für jedes einzelne Tier in dreifacher Ausfertigung auszustellen und vom Verkäufer und Käufer zu unterfertigen ist. Der Schlußschein hat zu enthalten das Datum, den Namen des Verkäufers und des Käufers, die Gattung des verkauften Tieres, dessen von der Schlachthofdirektion aufgestempelte Nummer und den für die Verkaufseinheit vereinbarten Preis; als Verkaufseinheit gilt bei Verkauf nach Lebendgewicht und nach Schlachtgewicht das Kilogramm, bei Verkauf nach Stück das Stück. Je eine Ausfertigung des Schlußscheines ist für den Verkäufer und den Käufer bestimmt, eine Ausfertigung ist bei der amtlichen Abwaage abzugeben.
Sofort nach Abschluß des Verkaufes sind die verkauften Tiere seitens des Käufers mit einem seinen Namen deutlich ausdrückenden Merkzeichen in haftbarer Weise zu versehen. Alle verkauften Schlachtrinder, und zwar auch beim Verkaufe nach Stück ("am Fuß") müssen nach abgeschlossenem Verkaufe in Gegenwart des Käufers oder Verkäufers oder beider, bzw. deren Vertreter, amtlich gewogen werden.
In das Waagprotokoll sind folgende Daten einzutragen:
Jahr, Monat und Tag des Kaufabschlusses, die Namen der Käufer und Verkäufer und die Gattung des Tieres.
Der Partei ist ein amtlicher Waagzettel auszufolgen.
Die Viehpreise werden von der Stadtgemeinde (Schlachthofdirektion) im Marktbericht veröffentlicht. In demselben sind die Preise unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Drucksorte zu notieren. Vereinzelte Extrempreise nach oben oder unten werden hiebei nicht berücksichtigt.
Bis zur Errichtung eines neuen Schlachthauses und Schlachtviehmarktes werden wegen der derzeit bestehenden technischen Schwierigkeiten folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Die Verpflichtung zur Abwaage der am Schlachtviehmarkt verkauften Rinder wird auf jene Tiere reduziert, die im Salzburger Schlachthause zur Schlachtung kommen. Werden außer diesen Tieren über Wunsch der Partei andere Tiere gewogen, so sind diese hinsichtlich der Eintragungen im Waagprotokoll gleich zu behandeln.
Es sind alle über Wunsch der Partei zur Abwiegung kommenden geschlachteten Rinder amtlich zu wiegen und die Daten im Waagprotokoll einzutragen, bzw. im Lebendgewichtsprotokoll nachzutragen.
Die Schlachthausleitung ist verpflichtet, zur Ermittlung des Verhältnisses des Lebendgewichtes zum Schlachtgewichte Probeschlachtungen vornehmen zu lassen, wenn die vorgenommenen Wägungen der Parteien keinen Aufschluß geben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise