§ 12
Der Eintritt in den Marktplatz ist, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur jenen Personen gestattet, die Tiere zum Markte bringen, oder jenen, die als Käufer auf dem Markte erscheinen oder in sonstiger Weise daselbst beruflich tätig sind.
Anderen Personen kann die Schlachthofdirektion das Betreten des Marktes von Fall zu Fall gestatten. Hingegen sind Personen, die weder Tiere zum Verkauf gebracht haben, noch als selbständige Käufer auftreten, sondern den Markt nur zu dem Zwecke besuchen wollen, um unbefugterweise Geschäfte zu vermitteln, vom Zutritt auf den Markt unbedingt ausgeschlossen. Käufer dürfen den Marktplatz nicht vor Beginn des Marktes betreten.
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