§ 7
Die mit der Aufsicht des Marktes betrauten Tierärzte sind verpflichtet, jedes auf den Markt gebrachte Schlachttier genau zu untersuchen und den Befund des unbedenklichen Zustandes auf dem Tierpaß zu bestätigen. Bei Feststellung oder Verdacht einer Seuche ist die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere sogleich zu verfügen, das erforderliche Desinfektionsverfahren durchzuführen und hierüber der Stadtgemeinde (Veterinäramt) und der Landesregierung auf kürzestem Wege Anzeige zu erstatten. Die Schlachthofdirektion ist auch verpflichtet, Tierquälereien sofort abzustellen und der Bundespolizei zur weiteren Amtshandlung Anzeige zu erstatten.
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