§ 8
Zur Evidenzhaltung der in den Stallungen und am Schlachtviehmarkte befindlichen Schlachttiere wird ein Buch geführt, in das jeder einlangende Tiertransport nach Stückzahl und Provenienz einzutragen und mit einer nach dem zeitlichen Eintreffen der Transporte fortlaufenden Zahl zu versehen ist. Für die Gaststallungen haben diese Aufzeichnungen die Stallbesitzer zu führen und sie dem amtierenden Tierarzte vorzulegen. Desgleichen ist jeder Abtrieb vom Markte und aus den Stallungen mit der Bemerkung, ob per Bahn oder Auto abgeführt oder zu Fuß abgetrieben, einzutragen.
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