§ 6
Für die auf dem Schlachtviehmarkt und in die Schlachtviehstallungen gebrachten Tiere sind die vorgeschriebenen Tierpässe einzubringen. Bei Bedenken in bezug auf die Provenienz oder den Gesundheitszustand ist das den Umständen Angemessene vorzukehren.
Tiere unsicherer Provenienz sind vom Marktverkehr auszuschließen und bis zur Aufklärung der Herkunft im Isolierstalle zu kontumazieren. Ausländische Tiere sind sowohl am Markte als auch in den Schlachtviehstallungen gesondert von einheimischen Tieren unterzubringen.
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