§ 9
Die am Markt unverkauft gebliebenen Tiere sind nach Schluß des Marktes in die hiefür bestimmten Stallungen zu bringen und dort in Evidenz zu nehmen, insoferne nicht nach den jeweils bestehenden veterinären Verfügungen der freie Abtrieb der Marktreste nach entsprechender Kennzeichnung der Tiere gestattet ist.
Die Tierpässe für die Marktreste sind bei der Schlachthofdirektion zu hinterlegen.
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