§ 10
Auf dem Marktplatze darf an anderen als den Markttagen und außerhalb des Marktverkehrs kein Verkauf abgeschlossen werden.
Die Abhaltung von Vor- und Nachmärkten, das Abschließen von Verkäufen vor dem Marktbeginne und das Einstellen der für den Markt bestimmten Tiere während der Marktstunden in Privat- oder Gaststallungen oder in die behördlich genehmigten Schlachtviehstallungen ist verboten.
Diese Bestimmungen finden auf die Marktreste für den Zeitraum bis zum nächsten Markttage keine Anwendung.
Schlachttiere, die auf dem Markt verkauft wurden, dürfen am Markt selbst am gleichen Tage nicht weiterverkauft werden.
Der Verkauf von Schlachttieren auf eigene Rechnung ist nur von dem anliefernden Erzeuger und Händler oder deren Beauftragten gestattet. Stark ermüdete oder durch Transport beschädigte oder kranke Tiere können auf Grund einer Bewilligung der Schlachthofdirektion auch außer der Marktzeit und an anderen als an Markttagen verkauft werden.
Stiere mittlerer Schwere und darüber dürfen nur geblendet auf den Markt gebracht werden und müssen mit zwei Stricken gesichert sein.
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