LandesrechtOberösterreichVerordnungenV über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare

V über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare

In Kraft seit 03. November 1981
Up-to-date

§ 1

1. ABSCHNITT

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 10.

(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).

§ 2

2. ABSCHNITT

Leistungsfeststellung

§ 2

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

(1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.

(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.

(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.

(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.

(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler hat im Unterricht so zu erfolgen, daß auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.

(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.

§ 3

§ 3

Formen der Leistungsfeststellung

(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:

a) Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) mündliche Leistungsfeststellungen

aa) mündliche Prüfungen,

bb) mündliche Übungen,

c) schriftliche Leistungsfeststellungen

aa) Schularbeiten,

bb) schriftliche Überprüfungen,

d) praktische Leistungsfeststellungen,

e) graphische Leistungsfeststellungen.

(2) Eine Verbindung der im Abs. 1 lit. d und e genannten Formen der Leistungsfeststellung mit anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig, wobei für den jeweiligen Teil nach Möglichkeit die entsprechende Form der Leistungsfeststellung zugrunde zu legen ist.

(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die im Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.

§ 4

§ 4

Ständige Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht

(1) Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht betreffen den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.

(2) Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf

a) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

b) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

c) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von Sachverhalten,

d) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden,

e) die Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art.

(3) In die Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind auch

a) Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit,

b) Leistungen des Schülers bei Alleinarbeit

einzubeziehen.

(4) Aufzeichnungen über diese Leistungsfeststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

§ 5

§ 5

Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand in jedem Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Schulen jedoch in jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit "Nicht genügend" erfolgen müßte. Eine mündliche Prüfung ist - unbeschadet der Bestimmung des ersten Satzes - vorzunehmen, wenn der Schüler die Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Semester oder die Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist dem Lehrer spätestens zwei Wochen vor der Klassenkonferenz gemäß § 37 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes bekanntzugeben. In Unterrichtsgegenständen, in denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilungen herangezogen werden, findet dieser Absatz keine Anwendung.

(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf höchstens fünfzehn Minuten dauern. Überdies ist in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.

(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.

(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.

(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler freiwillig zu einer mündlichen Prüfung meldet.

(10) Mündliche Prüfungen sind im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen unzulässig.

§ 6

§ 6

Mündliche Übungen

(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u.dgl.).

(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.

(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.

(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 7

§ 7

Schularbeiten

(1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zweck der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.

(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.

(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere im Unterrichtsgegenstand Deutsch.

(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekanntzugeben. Für Schularbeiten im Unterrichtsgegenstand Deutsch gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.

(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im ersten Semester bis spätestens vier Wochen, im zweiten Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.

(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn

a) Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag,

b) in den Berufsschulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als zwei Schularbeiten, in lehrgangsmäßigen Schulen jedoch mehr als drei Schularbeiten in einer Woche oder Schularbeiten in der letzten Unterrichtsstunde,

c) in den Fachschulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten

vorgesehen sind.

(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (z.B. Aufsatzthemen).

(9) Ein Schüler, der eine Schularbeit versäumt hat, hat diese nachzuholen.

(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb von zwei Wochen korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.

(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.

§ 8

§ 8

Schriftliche Überprüfungen

(1) Schriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:

a) informelle Tests,

b) standardisierte Tests,

c) Diktate in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Maschinschreiben.

(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.

(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 lit. a und c soll 25 Minuten nicht überschreiten.

(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Übungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in jedem Unterrichtsgegenstand darf in der Fachschule höchstens 75 Minuten, in der Berufsschule höchstens 50 Minuten je Semester bzw. Unterrichtsjahr betragen.

(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.

(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine schriftliche Überprüfung durchgeführt werden.

(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.

(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.

(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

(11) Schriftliche Überprüfungen sind in den praktischen Unterrichtsgegenständen und im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen unzulässig.

§ 9

§ 9

Praktische Leistungsfeststellungen

(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind:

a) Leistungsfeststellungen, denen das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler zugrunde gelegt wird und

b) spezielle praktische Prüfungen.

(2) Spezielle praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn

a) die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht oder die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 lit. a für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht oder

b) wenn auf Grund der übrigen Leistungsfeststellungen die Leistungsbeurteilung des Schülers über eine Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand mit überwiegend praktischer Tätigkeit mit "Nicht genügend" erfolgen müßte.

(3) Praktische Leistungsfeststellungen sind in jenen Unterrichtsgegenständen durchzuführen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann.

(4) Zu den praktischen Leistungsfeststellungen zählen die praktischen Leistungserhebungen im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen, die nach Maßgabe des Lehrplanes durchgeführt werden.

(5) Für die praktischen Leistungsfeststellungen darf häusliche Arbeit nicht herangezogen werden.

(6) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.

(7) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.

(8) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.

§ 10

§ 10

Graphische Leistungsfeststellungen

Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen zu behandeln.

§ 11

3. ABSCHNITT

Leistungsbeurteilung

§ 11

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.

(3) Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, und bei praktischen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Schriftliche Arbeiten gelten als versäumt, wenn die erbrachte Leistung vorgetäuscht wurde.

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule, im Schülerheim und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.

(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.

(8) Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in den Unterrichtsgegenständen Singen und Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.

(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden.

§ 12

§ 12

Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung

Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mit zu berücksichtigen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (z.B. Maschinschreiben, Schriftverkehr, Buchführung).

§ 13

§ 13

Beurteilungsstufen (Noten)

(1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut (1),

Gut (2),

Befriedigend (3),

Genügend (4),

Nicht genügend (5).

(2) Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw. die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit bzw. bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4) Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5) Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

§ 14

§ 14

Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den

schriftlichen Leistungsfeststellungen

(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes zu beurteilen.

(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 13 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.

(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Rechnen) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist die Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Rechnen derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Dies gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus anderen Unterrichtsgegenständen.

(4) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.

§ 15

§ 15

Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten

(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:

1. im Unterrichtsgegenstand Deutsch:

a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind,

b) Ausdruck,

c) Sprachrichtigkeit,

d) Schreibrichtigkeit;

2. im Unterrichtsgegenstand Rechnen:

a) gedankliche Richtigkeit,

b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c) Genauigkeit;

3. in anderen Unterrichtsgegenständen:

a) gedankliche Richtigkeit,

b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c) Genauigkeit,

d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit.

(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.

§ 16

4. ABSCHNITT

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 16

Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine

Schulstufe

Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

§ 17

§ 17

Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen

(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes

a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder

b) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder

c) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder

d) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.

(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.

(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten und die Dauer einer praktischen Teilprüfung 30 Minuten zu betragen.

(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.

(6) Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.

(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.

(8) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßig geführten Schulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.

(9) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.

(10) Die Wiederholung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist nicht zulässig.

§ 18

§ 18

Durchführung von Wiederholungsprüfungen

(1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes

a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder

b) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder

c) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.

(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung spätestens am folgenden Tag abzulegen.

(4) Die Wiederholungsprüfung besteht

a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,

b) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen durchzuführen sind, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung nicht unzulässig ist,

c) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.

(5) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung 15 Minuten und die einer praktischen Teilprüfung 30 Minuten zu betragen.

(6) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.

(7) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.

(8) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 13 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.

(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangsmäßig geführten Schulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.

(10) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkungen.

(11) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.

(12) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

§ 19

5. ABSCHNITT

Gestaltung der Zeugnisformulare

§ 19

Allgemeine Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare

(1) Die Formulare für die auszustellenden Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 4 zu gestalten.

(2) Falls Zeugnisformulare für bestimmte Schularten oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 4 entfallen, die für die betreffende Schulart bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.

(3) Bei dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen zu vermerken.

(4a) Bei der Lebenden Fremdsprache ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 35/1997)

(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule sind in Worten zu schreiben.

(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk "nicht beurteilt" aufzunehmen.

(7) Die in den §§ 20 und 21 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.

(8) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.

(9) Für die Zeugnisformulare - ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen - ist ein hellgrüner Unterdruck (Anlage 1) zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.

(10) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, hergestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 35/1997)

§ 20

§ 20

Jahreszeugnis

(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 39 Abs. 2 lit. g des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

"Er/Sie hat gemäß § 39 Abs. 2 lit. g des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes die ___ Klasse (___ Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.";

2. wenn der Schüler gemäß § 41 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:

"Er/Sie ist gemäß § 41 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ___ Klasse (___ Schulstufe) berechtigt.";

3. wenn der Schüler gemäß § 41 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:

"Er/Sie ist gemäß § 41 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ___ Klasse (___ Schulstufe) nicht berechtigt.";

4. wenn der Schüler gemäß § 42 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

"Er/Sie ist gemäß § 42 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt, die ___ Klasse (___ Schulstufe) zu wiederholen.";

5. wenn der Schüler gemäß § 40 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:

"Er/Sie ist gemäß § 40 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen _____ berechtigt.";

6. wenn der Schüler die gemäß § 43 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 44 Abs. 2 lit. d des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes):

"Er/Sie hat mit Ende dieses Unterrichtsjahres infolge Überschreitens der gemäß § 43 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 44 Abs. 2 lit. d des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schüler dieser Schule zu sein.";

7. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 29 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nicht möglich war:

"Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand _____ gemäß § 29 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes befreit.";

8. wenn der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 47 Abs. 7 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist:

"Er/Sie hat mit _____ infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß § 44 Abs. 2 lit. c des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schüler dieser Schule zu sein.";

9. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985:

"Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, mit Ende des Schuljahres 19___/___ erfüllt.";

10. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Fachschule handelt, durch deren Besuch der Schüler die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes erfüllt hat:

"Er/Sie hat die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes mit Ende des Schuljahres 19___/___ erfüllt."

11. Vermerke über allfällige Berechtigungen nach sonstigen Bestimmungen (z.B. Ersatz der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 258/1994).

(Anm: LGBl. Nr. 35/1997)

(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 39 Abs. 4 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort "Jahreszeugnis" das Wort "Vorläufiges" zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

"Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus _____ bis spätestens _____ zugelassen."

(3) Der gemäß § 40 Abs. 2 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie von dem betreffenden Fachprüfer (von den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:

"Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen _____ gemäß § 40 Abs. 2 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes mit der Beurteilung _____ abgelegt."

§ 21

§ 21

Abschlußzeugnis

(1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe (Anlage 3) zu verbinden.

(2) In das Abschlußzeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1. Die Darstellung des Bildungsganges des Schülers:

a) "Er/Sie hat in der Zeit vom _____ bis _____ die Landwirtschaftliche Fachschule/Berufsschule _____ besucht."

Hiebei sind die Zeiträume und die Fachrichtungen der betreffenden Schulen anzuführen.

b) "Er/Sie hat die lehrplanmäßig vorgesehene Pflichtpraxis in der Zeit vom _____ bis _____ zurückgelegt."

2. Zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Rechtsvorschrift zu zitieren, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden.

(3) Im Abschlußzeugnisformular kann die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiedergegeben werden. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisformular angebracht werden. Ferner können auch die von einem Schüler besuchten Kurse gesondert angeführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 35/1997)

§ 22

§ 22

Schulbesuchsbestätigung

Für die gemäß § 39 Abs. 8 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlage 4) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 20 Abs. 1 anzuwenden.

§ 23

§ 23

Übergangsbestimmung

Bis 1. August 1984 dürfen auch solche Zeugnisse und Vermerke verwendet werden, die nicht dieser Verordnung entsprechen, sofern den einschlägigen Bestimmungen des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes Rechnung getragen wird.

§ 24

6. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 24

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anlage 1

Hellgrüner Unterdruck für die Zeugnisformulare

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 69/1981 )

Anl. 2

Anlage 2

Jahreszeugnis

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 69/1981 )

Anl. 3

Anlage 3

Jahres- und Abschlußzeugnis

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 69/1981 )

Anl. 4

Anlage 4

Schulbesuchsbestätigung

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 69/1981 )