§ 4
Ständige Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht
(1) Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht betreffen den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
(2) Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf
a) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
b) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
c) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von Sachverhalten,
d) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden,
e) die Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art.
(3) In die Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind auch
a) Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit,
b) Leistungen des Schülers bei Alleinarbeit
einzubeziehen.
(4) Aufzeichnungen über diese Leistungsfeststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
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