§ 5
Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand in jedem Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Schulen jedoch in jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit "Nicht genügend" erfolgen müßte. Eine mündliche Prüfung ist - unbeschadet der Bestimmung des ersten Satzes - vorzunehmen, wenn der Schüler die Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Semester oder die Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist dem Lehrer spätestens zwei Wochen vor der Klassenkonferenz gemäß § 37 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes bekanntzugeben. In Unterrichtsgegenständen, in denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilungen herangezogen werden, findet dieser Absatz keine Anwendung.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf höchstens fünfzehn Minuten dauern. Überdies ist in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler freiwillig zu einer mündlichen Prüfung meldet.
(10) Mündliche Prüfungen sind im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen unzulässig.
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