§ 3 — V über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare
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§ 3
Formen der Leistungsfeststellung
(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a) Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen,
bb) mündliche Übungen,
c) schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten,
bb) schriftliche Überprüfungen,
d) praktische Leistungsfeststellungen,
e) graphische Leistungsfeststellungen.
(2) Eine Verbindung der im Abs. 1 lit. d und e genannten Formen der Leistungsfeststellung mit anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig, wobei für den jeweiligen Teil nach Möglichkeit die entsprechende Form der Leistungsfeststellung zugrunde zu legen ist.
(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die im Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.
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