§ 8
Schriftliche Überprüfungen
(1) Schriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:
a) informelle Tests,
b) standardisierte Tests,
c) Diktate in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Maschinschreiben.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 lit. a und c soll 25 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Übungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in jedem Unterrichtsgegenstand darf in der Fachschule höchstens 75 Minuten, in der Berufsschule höchstens 50 Minuten je Semester bzw. Unterrichtsjahr betragen.
(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.
(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine schriftliche Überprüfung durchgeführt werden.
(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(11) Schriftliche Überprüfungen sind in den praktischen Unterrichtsgegenständen und im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen unzulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise