§ 20
Jahreszeugnis
(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
1. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 39 Abs. 2 lit. g des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
"Er/Sie hat gemäß § 39 Abs. 2 lit. g des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes die ___ Klasse (___ Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.";
2. wenn der Schüler gemäß § 41 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:
"Er/Sie ist gemäß § 41 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ___ Klasse (___ Schulstufe) berechtigt.";
3. wenn der Schüler gemäß § 41 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:
"Er/Sie ist gemäß § 41 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ___ Klasse (___ Schulstufe) nicht berechtigt.";
4. wenn der Schüler gemäß § 42 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
"Er/Sie ist gemäß § 42 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt, die ___ Klasse (___ Schulstufe) zu wiederholen.";
5. wenn der Schüler gemäß § 40 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:
"Er/Sie ist gemäß § 40 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen _____ berechtigt.";
6. wenn der Schüler die gemäß § 43 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 44 Abs. 2 lit. d des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes):
"Er/Sie hat mit Ende dieses Unterrichtsjahres infolge Überschreitens der gemäß § 43 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 44 Abs. 2 lit. d des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schüler dieser Schule zu sein.";
7. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 29 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nicht möglich war:
"Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand _____ gemäß § 29 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes befreit.";
8. wenn der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 47 Abs. 7 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist:
"Er/Sie hat mit _____ infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß § 44 Abs. 2 lit. c des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schüler dieser Schule zu sein.";
9. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985:
"Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, mit Ende des Schuljahres 19___/___ erfüllt.";
10. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Fachschule handelt, durch deren Besuch der Schüler die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes erfüllt hat:
"Er/Sie hat die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes mit Ende des Schuljahres 19___/___ erfüllt."
11. Vermerke über allfällige Berechtigungen nach sonstigen Bestimmungen (z.B. Ersatz der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 258/1994).
(Anm: LGBl. Nr. 35/1997)
(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 39 Abs. 4 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort "Jahreszeugnis" das Wort "Vorläufiges" zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
"Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus _____ bis spätestens _____ zugelassen."
(3) Der gemäß § 40 Abs. 2 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie von dem betreffenden Fachprüfer (von den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:
"Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen _____ gemäß § 40 Abs. 2 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes mit der Beurteilung _____ abgelegt."
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