5. ABSCHNITT
Gestaltung der Zeugnisformulare
§ 19
Allgemeine Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare
(1) Die Formulare für die auszustellenden Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 4 zu gestalten.
(2) Falls Zeugnisformulare für bestimmte Schularten oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 4 entfallen, die für die betreffende Schulart bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) Bei dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen zu vermerken.
(4a) Bei der Lebenden Fremdsprache ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 35/1997)
(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule sind in Worten zu schreiben.
(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk "nicht beurteilt" aufzunehmen.
(7) Die in den §§ 20 und 21 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.
(8) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(9) Für die Zeugnisformulare - ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen - ist ein hellgrüner Unterdruck (Anlage 1) zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(10) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, hergestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 35/1997)
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