§ 23
Übergangsbestimmung
Bis 1. August 1984 dürfen auch solche Zeugnisse und Vermerke verwendet werden, die nicht dieser Verordnung entsprechen, sofern den einschlägigen Bestimmungen des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes Rechnung getragen wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise