§ 21
Abschlußzeugnis
(1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe (Anlage 3) zu verbinden.
(2) In das Abschlußzeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
1. Die Darstellung des Bildungsganges des Schülers:
a) "Er/Sie hat in der Zeit vom _____ bis _____ die Landwirtschaftliche Fachschule/Berufsschule _____ besucht."
Hiebei sind die Zeiträume und die Fachrichtungen der betreffenden Schulen anzuführen.
b) "Er/Sie hat die lehrplanmäßig vorgesehene Pflichtpraxis in der Zeit vom _____ bis _____ zurückgelegt."
2. Zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Rechtsvorschrift zu zitieren, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden.
(3) Im Abschlußzeugnisformular kann die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiedergegeben werden. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisformular angebracht werden. Ferner können auch die von einem Schüler besuchten Kurse gesondert angeführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 35/1997)
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