§ 22 — V über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare
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§ 22
Schulbesuchsbestätigung
Für die gemäß § 39 Abs. 8 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlage 4) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 20 Abs. 1 anzuwenden.
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