Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG) - Durchführungsverordnung
§ 5Allgemeines
§ 6§ 6Erfordernisse für die Verwendungsgruppe A
§ 7§ 7Erfordernisse für die Verwendungsgruppe B(Gehobener Gemeindedienst)
§ 8§ 8Erfordernisse für die Verwendungsgruppe C(Gemeindefachdienst)
§ 9§ 9Erfordernisse für die Verwendungsgruppe D(Mittlerer Gemeindedienst)
§ 10§ 10Erfordernisse für die Verwendungsgruppe E(Gemeindehilfsdienst)
§ 11§ 11entfällt
§ 12§ 12Erfordernisse für Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 15§ 15Richtlinien
§ 15a§ 15aÜberstellungen
§ 16§ 16Mindestsätze
Anl. 4Art. I
I. Abschnitt entfällt
II. Abschnitt Besondere Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse
§ 5 § 5 Allgemeines
Die besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse sind in den nachfolgenden §§ 6 bis 12 geregelt. Sie gelten auch dann als erfüllt, wenn ein definitiver Beamter auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn
1. die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
2. die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.
§ 6 § 6 Erfordernisse für die Verwendungsgruppe A
§ 6 (Höherer Gemeindedienst)
(1) Für die Ernennung ist eine der Verwendung entsprechende, abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich. Diese ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 4 Z 7 des Universitäts-Studiengesetzes BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/1998, nachzuweisen.
(2) Für die Definitivstellung ist zusätzlich zur Voraussetzung nach Abs. 1 die erfolgreiche Ablegung der für Landesbeamte der entsprechenden Besoldungsgruppe vorgesehenen Fachprüfung für den Höheren Dienst nachzuweisen.
§ 7 § 7 Erfordernisse für die Verwendungsgruppe B (Gehobener Gemeindedienst)
(1) Für die Ernennung ist – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit erforderlich. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird.
(2) Das Erfordernis nach Abs. 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat (Anlage 1, Z 2.2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 131/1997).
(3) Für die Definitivstellung ist zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 je nach Verwendung die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Gehobenen technischen Fachdienst vor der für Landesbeamte bestehenden Prüfungskommission bzw. der Fachprüfung für den Gehobenen Gemeindedienst nach den Bestimmungen des III. Abschnittes dieser Verordnung nachzuweisen. Als Nachweis gilt auch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Höheren Dienst.
§ 8 § 8 Erfordernisse für die Verwendungsgruppe C (Gemeindefachdienst)
(1) Für die Ernennung ist – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienste einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Gemeindedienst entspricht, sowie je nach Verwendung die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Technischen Fachdienst vor der für Landesbeamte bestehenden Prüfungskommission bzw. der Verwaltungsdienstprüfung für den Gemeindefachdienst nach den Vorschriften des III. Abschnittes dieser Verordnung erforderlich. Das Ernennungserfordernis der erfolgreichen Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung für den Gemeindefachdienst wird auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Höheren Dienst oder den Gehobenen Gemeindedienst erfüllt.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gelten gleichzeitig als Definitivstellungserfordernisse für diese Verwendungsgruppe.
§ 9 § 9 Erfordernisse für die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Gemeindedienst)
(1) Für die Ernennung sind – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Für die Definitivstellung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 je nach Verwendung die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Mittleren technischen Dienst vor der für Landesbeamte bestehenden Prüfungskommission bzw. für den Mittleren Gemeindedienst nach den Bestimmungen des III. Abschnittes dieser Verordnung nachzuweisen.
§ 10 § 10 Erfordernisse für die Verwendungsgruppe E (Gemeindehilfsdienst)
Für die Ernennung und Definitivstellung ist die Eignung für die vorgesehene Verwendung erforderlich.
§ 11 § 11 entfällt
§ 12 § 12 Erfordernisse für Beamte in handwerklicher Verwendung
(1) Für die Ernennung gelten die unter den Punkten 6 bis 10 der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2015 angeführten Erfordernissen sinngemäß, mit der Maßgabe, daß eine nach dem 18. Lebensjahr im Gemeindedienst zurückgelegte zufriedenstellende Verwendung in der Dauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird. Für die Ernennung in die Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe P 1 und P 2 ist die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie die Verwendung im erlernten Lehrberuf nachzuweisen. Die Ablegung der Meisterprüfung kann durch Ablegung der Dienstprüfung für den technischen Fachdienst gemäß den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ersetzt werden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gelten neben jenen nach § 9 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 auch für die Definitivstellung.
III. Abschnitt entfällt
IIIa. Abschnitt entfällt
IV. Abschnitt entfällt
V. Abschnitt Ernennung und Beförderung
§ 15 § 15 Richtlinien
(1) Die Beförderung der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten kann erfolgen:
a) in der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse
V nach neun Dienstjahren,
VI nach dreizehn Dienstjahren,
VII nach neunzehn Dienstjahren,
VIII nach dreißig Dienstjahren;
b) in die Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse
V nach neunzehn Dienstjahren,
VI nach fünfundzwanzig Dienstjahren,
VII nach einunddreißig Dienstjahren;
c) in der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse
V nach neunundzwanzig Dienstjahren;
d) in der Verwendungsgruppe P 1 in die Dienstklasse
IV nach fünfundzwanzig Dienstjahren,
V nach neunundzwanzig Dienstjahren;
e) in der Verwendungsgruppe P 2 in die Dienstklasse
IV nach siebenundzwanzig Dienstjahren,
V nach dreißig Dienstjahren;
f) in den Verwendungsgruppen D und P 3 in die Dienstklasse
IV nach siebenundzwanzig Dienstjahren.
(2) Die Dienstjahre im Sinne des Abs. 1 sind vom Vorrückungsstichtag ausgehend zu rechnen.
(2a) Die Beförderung darf frühestens mit Beginn des Jahres erfolgen, in welchem die zeitlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt werden.
(3) Von den zeitlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 kann ein Abstrich von vier Jahren, wenn die dem Beförderungstermin vorausgegangene Leistungsfeststellung auf „ausgezeichnet“, und ein Abstrich von zwei Jahren, wenn diese Leistungsfeststellung auf „sehr gut“ gelautet hat, vorgenommen werden.
(4)
1. Unter Berücksichtigung der Funktion und je nach dem Verantwortungs- und Tätigkeitsbereich des Beamten kann von den zeitlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 insbesondere bei(m)
a) leitenden Gemeindebeamten sowie dem Geschäftsführer des Pensionsfonds der Gemeinden und dem Geschäftsführer des Kärntner Gemeindebundes ein Abstrich von zusätzlichen zwei Jahren,
b) Stellvertreter des leitenden Gemeindebeamten, Bauamtsleiter, dem mindestens zwei Techniker zugeteilt sind, Betriebsleitern, denen die Leitung und Überwachung von gemeindlichen Betrieben, Unternehmungen und Versorgungseinrichtungen obliegt, und Kassenleitern, sämtliche in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 5000, Abteilungsleitern in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 10.000, ein Abstrich von zusätzlich einem Jahr vorgenommen werden.
2. Die Punkte a) und b) können nebeneinander nicht angewendet werden.
3. Die mit einer der unter obigem Punkt 1 verbundenen Abstriche von den zeitlichen Erfordernissen sind im Falle einer vom Beamten unverschuldeten Änderung der dienstlichen Verwendung – sofern damit ein Wegfall dieser Abstriche verbunden wäre – auch noch für die nächstfolgende Beförderung anzuwenden.
(5) Aus der niedrigsten bzw. innerhalb der niedrigsten Dienstklasse jeder Verwendungsgruppe können nachstehende Beförderungen erfolgen:
1. In der Verwendungsgruppe A:
Beförderung in die Dienstklasse IV nach zwei Dienstjahren;
2. In die Verwendungsgruppe B:
a) Beförderungen innerhalb der Dienstklasse III nach sechs Dienstjahren in die Gehaltsstufe 5 dieser Dienstklasse,
b) Beförderungen nach zwei in der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse III verbrachten Dienstjahren in die Gehaltsstufe 7 dieser Dienstklasse;
3. In der Verwendungsgruppe C:
a) Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse,
b) Beförderung nach einem in der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III zurückgelegten Dienstjahr in die Gehaltsstufe 12 dieser Dienstklasse;
4. In der Verwendungsgruppe D:
a) Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse,
b) Beförderung nach einem in der Gehaltsstufe 13 der Dienstklasse III zurückgelegten Dienstjahr in die Gehaltsstufe 16 dieser Dienstklasse;
5. In der Verwendungsgruppe E:
Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse;
6. In der Verwendungsgruppe P 1:
a) Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse,
b) Beförderung nach einem in der Gehaltsstufe 12 der Dienstklasse III zurückgelegten Dienstjahr in die Gehaltsstufe 13 dieser Dienstklasse;
7. In den Verwendungsgruppen P 2 und P 3:
a) Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse,
b) Beförderung nach einem in der Gehaltsstufe 13 der Dienstklasse III zurückgelegten Dienstjahr in die Gehaltsstufe 16 dieser Dienstklasse;
8. In den Verwendungsgruppen P 4 und P 5:
Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse.
(6) Gemeindebeamte in der Verwendungsgruppe A, auf welche die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 lit. a anwendbar sind, können mit einer auf „ausgezeichnet“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach vier und mit einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach sechs in der Dienstklasse VII zurückgelegten Dienstjahren, wobei die Funktion durch mindestens ein Jahr ausgeübt worden sein muß, in die Dienstklasse VIII befördert werden.
(7) Verdiente Beamte der Verwendungsgruppe A, auf welche die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 lit. a nicht anwendbar sind, können bei einer auf „ausgezeichnet“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach zehn und bei einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach elf in der Dienstklasse VII zurückgelegten Dienstjahren in die Dienstklasse VIII befördert werden. In den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 10.000 können der 1. Stellvertreter des leitenden Gemeindebeamten sowie der Bauamtsleiter – wenn sie der Verwendungsgruppe A angehören – mit einer auf „ausgezeichnet“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach sieben und mit einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach neun in der Dienstklasse VII zurückgelegten Dienstjahren, wobei die Funktion durch mindestens ein Jahr ausgeübt worden sein muß, in die Dienstklasse VIII befördert werden. Weiters können verdiente Beamte der Verwendungsgruppe B, auf welche die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 nicht anwendbar sind, bei einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach zehn in der Dienstklasse VI zurückgelegten Dienstjahren in die Dienstklasse VII befördert werden.
(8) Leitende Gemeindebeamte der Verwendungsgruppe B, welche mangels einer entsprechenden Planstelle nicht in die höchste Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe befördert werden können, können in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befördert werden, wenn ihr Monatsgehalt zu diesem Zeitpunkt mindestens dem Anfangsgehalt der Dienstklasse VII entsprechen würde.
(9) entfällt
(10) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche (pragmatische) Dienstverhältnis erfolgt in jener Dienstklasse und Gehaltsstufe, die sich bei Berücksichtigung der jeweiligen Vordienstzeiten (Vorrückungsstichtag) und bei Anwendung der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 geregelten Beförderungsrichtlinien unter der Annahme einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung ergibt.
§ 15a § 15a Überstellungen
(1) Bedienstete der Verwendungsgruppe P 5 kann der Gemeinderat nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P 4 überstellen.
(2) Bedienstete der Verwendungsgruppe P 4 kann der Gemeinderat nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P 3 überstellen.
(3) Ein Bediensteter, welcher nach Abs. 1 überstellt worden ist, darf nicht auch nach Abs. 2 überstellt werden.
VI. Abschnitt Nebengebühren
§ 16 § 16 Mindestsätze
Für bestimmte an öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete zu gewährende Nebengebühren nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2015, werden Mindestsätze festgelegt. Diese Nebengebühren, den betreffenden Personenkreis und die Mindestsätze enthält Anlage 4 dieser Verordnung.
Art. II
Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 25. September 1978, LGBl. Nr. 97, zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/1980, außer Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehene und besetzte Planstellen, welche als Planstellen über die in den §§ 2 bis 4 angeführten Bestimmungen hinausgehen, können als Planstellen bis zu dem Zeitpunkt weiter vorgesehen werden, in welchem das Dienstverhältnis der betreffenden Gemeindebediensteten endet. Solche Planstellen sind als „künftig wegfallend“ zu bezeichnen.
Anlage 4
Mindestnebengebührensätze
Anl. 4
Bei den im Folgenden unter II-VII angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsklasse 2.
I. Überstundenvergütung (§ 153 Kärntner Dienstrechtsgesetz):
Anl. 4
Standesbeamte :
Dem Standesbeamten gebührt für jede außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Trauung folgende Überstundenvergütung:
1 Trauung 2 Überstunden
2 Trauungen 4 Überstunden
für jede weitere Trauung 1 Überstunde.
II. Mehrleistungszulagen (§ 158 Kärntner Dienstrechtsgesetz):
Anl. 4
1. Amtsleiter:
bei Gemeinden
bis 1500 Einwohner 3,40852 % monatlich
von 1501 Einwohner bis 5000 Einwohner 4,64799 % monatlich
über 5000 Einwohner 5,88745 % monatlich
2. Bauamtsleiter:
Sofern dem Bauamtsleiter mindestens zwei Techniker zugeteilt sind 3,09866 % monatlich
3. Bauleiter:
Für die örtliche Bauleitung für die Dauer der Bauführung 1,85919 % monatlich
4. Betriebsleiter:
Für die Leitung und Überwachung von gemeindlichen Betrieben,
Unternehmungen und Versorgungseinrichtungen 1,85919 % monatlich
5.
a) Heizzulage für Einzelofenheizung, wenn der Bedienstete, der nicht
als Heizer beschäftigt ist, nur heizen muß – je Ofen 0,02855 % täglich
b) Heizzulage für Einzelofenheizung, wenn der Bedienstete,
der nicht als Heizer beschäftigt ist, auch das Brennmaterial
tragen muß – je Ofen 0,05709 % täglich
c) Heizzulage für die Wartung und Betreuung einer Ölzentralheizung
während der Heizperiode 25,2071 % jährlich
6. Handwerksmeister:
Bedienstete mit erfolgreich abgelegter Meisterprüfung sowie
einschlägiger Verwendung im Lehrberuf nach einer Dienstzeit
von fünf Jahren 5,00000 % monatlich
III. Erschwerniszulage (§ 160 Kärntner Dienstrechtsgesetz):
Anl. 4
A) Bedienstete in handwerklicher Verwendung (in Prozenten):
a) Arbeiten mit Rand- oder Bruchsteinen 0,02478 je Stunde
b) Arbeiten im Kanal- und Wasserleitungsbau und sonstige
Erdarbeiten ab 0,60 m Tiefe 0,02478 je Stunde
c) Lenken und Bedienen von Schneeräumgeräten sowie
Streuung von Hand aus 0,02478 je Stunde
d) Fäkalienabfuhr, Kanalreinigung, Arbeiten bei Kläranlagen,
Reinigung von öffentlichen Abortanlagen 0,02478 je Stunde
e) Straßenasphaltierungsarbeiten 0,02478 je Stunde
f) Arbeiten mit Preßlufthammer, Preßluftbohrer und
ähnlichen Geräten 0,03718 je Stunde
g) Arbeiten mit Rüttelplatte 0,03718 je Stunde
h) Montage und Demontage von Schiliftanlagen 0,03718 je Stunde
i) Bedienung von Spezialmaschinen und Geräten
(z. B. Raupengeräte, Bagger, Löffelbagger, Walzen, Motorsägen,
Unimogmit Zusatzgeräten, Kreissägen, Fräsen, Hobelmaschinen,
benzingetriebene Mischmaschinen) 0,03718 je Stunde
j) Bedienstete, denen Dienstkraftwagen zur Selbstlenkung zugewiesen
sind, ohne daß diese Bediensteten als Kraftfahrer
beschäftigt sind, für die Lenkung von Dienstkraftwagen 0,002478 je km
k) Arbeiten mit Einmann-Mähmaschinen oder Sensen in besonders
gefährdeten Bereichen über einer Böschungsneigung 2:3 0,02478 je Stunde
l) Wartung der öffentlichen Beleuchtungsanlage 0,02478 je Stunde
m) Arbeiten in Alters- und Pflegeheimen 0,02478 je Stunde
n) Arbeiten in den Bestattungsanstalten
1. Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen 0,30986 je Leiche
2. Exhumierung einer Leiche innerhalb von zwei Jahren
nach der Beisetzung 0,61973 je Leiche
3. Exhumierung einer Leiche nach zwei Jahren nach der
Beisetzung 0,3718 je Leiche
4. Grabherstellung, Neuaushub 0,30986 pro Grab
5. Wiederaushub 0,18591 pro Grab
B) Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung (in Prozenten):
a) Bedienung von Computern, Buchungsautomaten,
Adressographanlagen und ähnliche Anlagen 2, 4789 monatlich
b) Mitwirkung bei der Durchführung von allgemeinen
Impfaktionen 0,04957 je
angefangene Stunde
c) Maschinschreibarbeiten ab der 20. Seite je weitere Seite 0,01239
und ähnliche Arbeiten, die unter besonderen körperlichen
Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen
zu verrichten sind 0,02478 je Stunde
IV. Gefahrenzulage (§ 161 Kärntner Dienstrechtsgesetz) in Prozenten:
Anl. 4
a) Eisschneiden 0,03718 je Stunde
b) Baumfällen, Baumschnitt 0,03098 je Stunde
c) Arbeiten im Kanal- und Wasserleitungsbau und sonstige
Erdarbeiten ab 2 m Tiefe 0,03718 je Stunde
d) Arbeiten auf Gerüsten und Leitern ab 2,5 m Höhe 0,02478 je Stunde
e) Arbeiten auf Dächern ab 3 m Höhe 0,03718 je Stunde
f) Verbrennung von Altöl 0,02478 je Stunde
g) Sprengarbeiten 0,04957 je Stunde
h) Elektro- und Autogenschweißarbeiten 0,02478 je Stunde
i) Arbeiten bei Elementarereignissen unter besonders gefährlichen
Umständen, wie bei in Bewegung befindlichen Muren, bei
Hochwasser und bei Brandbekämpfung 0,03718 je Stunde
j) Arbeiten mit giftigen Stoffen, grundsätzliche Aufbringung
der Farben im Spritzverfahren (keine Handstreicherarbeiten),
Arbeiten mit Nitrofarben, Säuren, Laugen, Elastit,
Puraflex sowie Arbeiten mit graswuchshemmenden bzw.
grasvernichtenden Mitteln 0,02478 je Stunde
k) Kadaverbeseitigungen 0,03718 je Stunde
l) Arbeiten in Bestattungsanstalten
1. Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen 0,30986 je Leiche
2. Exhumierung einer Leiche innerhalb von zwei Jahren
nach der Beisetzung 0,61973 je Leiche
3. Exhumierung einer Leiche nach zwei Jahren
nach der Beisetzung 0,3718 je Leiche
4. Grabherstellung, Neuaushub 0,30986 pro Grab
5. Wiederaushub 0,18591 pro Grab
und ähnliche Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für
Gesundheit und Leben verbunden sind 0,02478 je Stunde
V. Aufwandsentschädigungen (§ 162 Kärntner Dienstrechtsgesetz):
Anl. 4
A) Bedienstete in handwerklicher Verwendung:
a) Durchführung von Teerarbeiten 0,03718 je Stunde
b) Straßenreinigung 0,02478 je Stunde
c) Müllabfuhr und Arbeiten am Müllplatz 0,04957 je Stunde
d) Fäkalienabfuhr und Kanalreinigung, Arbeiten an Kläranlagen,
Reinigung von öffentlichen Abortanlagen 0,03718 je Stunde
e) Arbeiten mit Farbstoffen 0,02478 je Stunde
f) Schlachthofarbeiten 0,02478 je Stunde
g) Spritzarbeiten mit chemischen Produkten
(Baumspritzen usw.) 0,03098 je Stunde
h) Reparatur und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen,
Maschinen und Geräten 0,03718 je Stunde
i) Reinigungsarbeiten während und nach Professionistenarbeiten 0,02478 je Stunde
j) Arbeiten des ständigen Reinigungspersonals 0,006197 je Stunde
k) Dienstverrichtung bei einer Entfernung von über 5 km von der
Dienststelle 0,29995 täglich
bei einer Entfernung von 2 km bis 5 km 0,17972 täglich
B) Bedienstete in der Allgemeinen Verwaltung:
a) Amtsleiter:
bei Gemeinden bis 1500 Einwohner 3,40852 monatlich
von 1501 bis 5000 Einwohner 4,64799 monatlich
über 5000 Einwohner 5,88745 monatlich
b) Bauamtsleiter:
Sofern dem Bauamtsleiter mindestens zwei Techniker
zugeteilt sind 3,09866 monatlich
c) Bauleiter:
Für örtliche Bauleitungen für die Dauer der Bauführung 1,85919 monatlich
d) Betriebsleiter:
Für die Leitung und Überwachung von gemeindlichen
Betrieben, Unternehmungen und Versorgungseinrichtungen 1,85919 monatlich
e) Standesbeamte:
Die mit der Vornahme von Trauungen beauftragt sind 14,87357 jährlich
f) Arbeiten an Adrema-, Offset- und Vervielfältigungsanlagen 0,02478 je Stunde
g) für die periodisch durchzuführende Feuerbeschau 0,18591 je Arbeitstag
und ähnliche Arbeiten, die in Ausübung des Dienstes oder
aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise
einen Mehraufwand entstehen lassen 0,02478 je Stunde
VI. Fehlgeldentschädigung (§ 163 Kärntner Dienstrechtsgesetz):
Anl. 4
Bediensteten im Sinne des § 20 a Gehaltsgesetz gebühren für die Dauer
der Führung der
a) Hauptkasse 3,09866 monatlich
b) Nebenkasse 1,85919 monatlich
VII. Bereitschaftsentschädigung (§ 157 Kärntner Dienstrechtsgesetz):
Anl. 4
a) Rufbereitschaft
– bis 100 Stunden je Monat und Bedienstetem 0,03967 je Stunde
– über 100 Stunden je Monat und Bedienstetem 0,07934 je Stunde
b) Anwesenheit in einer Dienststelle oder an einem bestimmten
anderen Ort 0,13223 je Stunde